Leitsatz (amtlich)
Die bloße Vorlage der Ablichtung der etwa ein Jahr alten, erstinstanzlich zur Akte gereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die unmissverständliche Versicherung, dass Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingetreten seien, genügt nicht zur Darlegung der verfahrenskostenhilferechtlichen Bedürftigkeit in der zweiten Instanz.
Normenkette
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Westerburg (Aktenzeichen 47 F 94/19) |
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Westerburg vom 01.04.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Eltern der betroffenen Kinder das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge und der Beantragung von Leistungen nach dem SGB entzogen und auf das Jugendamt M. als Ergänzungspfleger übertragen, nachdem es davon ausgegangen ist, dass eine erhebliche Kindeswohlgefährdung bei einem Verbleib der Kinder im Haushalt der Kindeseltern gegeben sei.
Der Beschluss wurde dem Antragsteller zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten am 21. 04.2020 zugestellt. Der Antragsteller beabsichtigt, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen.
Mit am 19.05.2020 bei dem Amtsgericht eingegangenen Antrag beantragt er für die beabsichtigte Beschwerde die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. W. in W.. Zum Nachweis seiner Bedürftigkeit legt er ohne weitere Begründung lediglich eine Ablichtung der erstinstanzlich zur Akte eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 09.06.2019 ohne jegliche Belege vor.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde ist zurückzuweisen, da der Antragsteller bereits die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht dargelegt hat.
Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch in der Rechtsmittelinstanz ist die Vorlage einer neuen, aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen. Das in der Vorinstanz ausgefüllte Formular ist für sich alleine demnach noch keine ausreichende Grundlage für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in der Beschwerdeinstanz (Dürbeck / Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage, Rn. 156 m. w. N.). Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert genügt eine Bezugnahme auf die frühere Erklärung mit der unmissverständlichen Versicherung der Partei, dass Änderungen nicht eingetreten seien (BGH FamRZ 2004, 1961; Dürbeck / Gottschalk, a.a.O.).
Danach genügt die bloße Vorlage der Ablichtung der etwa ein Jahr alten, erstinstanzlich zur Akte gereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne weitere Belege und ohne die unmissverständliche Versicherung, dass Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingetreten seien, zur Darlegung der Bedürftigkeit nicht.
Nachdem zwischenzeitlich die Frist zur Einlegung der Beschwerde abgelaufen ist, bedurfte es auch keiner Aufforderung an den Antragsteller, eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Belege zu den Akten zu reichen, da das Versäumnis fristgerecht nicht mehr nachgeholt werden kann.
Der Antrag war nach alle dem zurückzuweisen.
Fundstellen