Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsumstellung im PKH-Bewilligungsverfahren
Normenkette
ZPO §§ 114, 256
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 21.04.2008; Aktenzeichen 9 O 439/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Koblenz vom 21.4.2008 abgeändert.
Der Bewilligungsbeschluss des LG Koblenz vom 13.7.2007 - 9 O 439/06 - wird dahingehend ergänzt, dass der Beklagten Prozesskostenhilfe auch für die Rechtsverteidigung gegen die Klageerweiterung (Schriftsatz der Klägerin vom 12.12.2007) gewährt wird.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
a) Das LG hatte der Beklagten mit Beschluss vom 13.7.2007 (Bl. 19 PKH-Heft) Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung für die Rechtsverteidigung gegen die ursprüngliche - offene - Teilklage (u.a. Pachtzins für Dezember 2003 bis - anteilig - Februar 2004) sowie für die Rechtsverfolgung der Widerklage (u.a. Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Pachtvertrag) bewilligt. Mit der Klageerweiterung vom 12.12.2007 (Bl. 111/112 GA) macht die Klägerin nunmehr den restlichen rückständigen Pachtzins bis zum Vertragsablauf geltend (- anteilig - Februar 2004 bis Oktober 2004). Hierdurch wird sich - jedenfalls nach streitiger Verhandlung - zugleich die von der Beklagten widerklagend anhängig gemachte negative Feststellungsklage erledigen (vgl. BGH NJW 1994, 3107 [3108]; Greger in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 256 Rz. 7d); der Streitgegenstand der Klage(erweiterung) umfasst denjenigen der negativen Feststellungsklage (Leugnung des Gesamtanspruchs) mit (BGH NJW 1989, 2064). Bei dieser besonderen (prozessualen) Situation bedarf es dann für die Beklagte (Feststellungswiderklägerin) im Prozesskostenhilfeverfahren keiner (erneuten) Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung ggü. der Klageerweiterung, da diese bereits im - Vertrauensschutz begründenden - Ausgangsbeschluss in Ansehung des Gesamtanspruchs erfolgt war (vgl. Philippi in: Zöller a.a.O., § 119 Rz. 14; s. auch BGH NJW-RR 2006, 429).
b) Unbeschadet dessen kommt im Streitfall aber auch - nach summarischer Prüfung - durchaus eine Beweisaufnahme (jedenfalls) zur Frage des von der Beklagten eingewendeten sog. wucherähnlichen Rechtsgeschäfts i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu grundlegend BGH NJW 2002, 55, 56 f. [Gaststättenpacht]) in Betracht. Die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat hierzu, im Besonderen unter Darstellung der "schlechten Randlage" des als "Schnellrestaurants" verpachteten Gewerbeobjekts, im Einzelnen substantiiert vorgetragen (Schriftsätze vom 24.1.2007, Seiten 5 ff. - Bl. 43 ff. GA -, vom 7.9.2007 - Bl. 103 f. GA - und vom 26.3.2008 - Bl. 129 f. GA). Allein unter Hinweis auf die von der Klägerin mit den Vor- und Nachpächtern getroffenen Vereinbarungen kann eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin als Verpächterin und damit die Erheblichkeit des Beklagtenvortrags nicht verneint werden; die strengen Voraussetzungen für eine - ausnahmsweise im PKH-Verfahren zugelassene - Beweisantizipation (vgl. Philippi a.a.O., § 114 Rz. 26) liegen nicht vor. Kann im Streitfall ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festgestellt werden, wird eine umfassende tatrichterliche Würdigung über dessen (ggf. zurechenbare) Erkennbarkeit für die - offensichtlich orts- und geschäftskundige - Klägerin anzustellen sein (vgl. BGH a.a.O.).
Fundstellen