Verfahrensgang

AG Trier (Entscheidung vom 04.05.2017)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 4. Mai 2017 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als offensichtlich unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde durch das Amtsgericht - Schöffengericht - Trier wegen Betruges sowie wegen Diebstahls in zwölf Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Anwendung des § 56 StGB beschränkten Revision (Bl. 782, 813 ff. d. A.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO beantragt (Bl. 822 ff. d. A.). Es bestand Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Die auf die Sachrüge hin erfolgte Nachprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1.

Die vorgenommene Beschränkung des Rechtsmittels ist - was durch den Senat unabhängig vom Willen des Revisionsführers schon auf die Sachrüge von Amts wegen zu prüfen ist (OLG Koblenz, 2 Ss 70/11 v. 19.05.2011) - wirksam.

a) Die von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 3. Juli 2017 vertretene Auffassung, die Beschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung komme generell nicht in Betracht, wenn - wie hier - die vom Revisionsangriff ausgenommenen Einzelstrafen unter Anwendung des § 47 Abs. 1 StGB gebildet worden seien, wird vom Senat - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - nicht geteilt.

Dass innerhalb der Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich isoliert zur Überprüfung gestellt werden kann, entspricht allgemeiner Ansicht (vgl. BGHSt 24, 164; BGH, NStZ 1994, 449; 1982, 285, 286; OLG Nürnberg, 2 Ss 280/06 v. 24.01.2007, Rdn. 9 - [...]; OLG Hamburg, 1 Ss 5/05 v. 09.02.2005, Rdn. 26 - [...]; KG Berlin, StV 1999, 605; [5] 1 Ss 305/06 [49/06] v. 13.12.2006, Rdn. 7 - [...] m. w. N.; [5] 161 Ss 52/16 v. 22.07.2016, Rdn. 3 - [...]; OLG Düsseldorf, 2b Ss 229/99 v. 02.09.1999, Rdn. 11 - [...]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 318 Rdn. 20a; Gössel, in: LR/StPO, 26. Aufl., § 318 Rdn. 96; Franke, LR/StPO, 26. Aufl., § 344 Rdn. 40; Fischer, a. a. O., § 56 Rdn. 27; Wiedner, in: Beck/OK, Stand: 01.01.2017, § 344 Rdn. 21; Eschelbach, in: Beck/OK, Stand: 01.01.2017, § 318 Rdn. 12; Paul, in: KK/StPO, 7. Aufl., § 318 Rdn. 8a; Gericke, in: KK/StPO, 7. Aufl., § 344 Rdn. 12; Brunner, in: KMR, StPO, Stand: Mai 2012, § 318 Rdn. 43 f.) und auch der ständigen Rechtsprechung beider Senate des OLG Koblenz (1 OLG 4 Ss 197/16 v. 12.01.2016; 1 Ss 49/10 v. 28.04.2010; 1 Ss 163/08 v. 29.10.2008; 1 Ss 207/03 v. 09.10.2003; 2 Ss 36/14 v. 09.04.2013; 2 Ss 204/10 v. 03.10.2010; 2 Ss 182/02 v. 21.08.2002).

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist ein selbständiger Teil des Urteilsspruchs (§ 260 Abs. 4 Satz 4 StPO) und kann als solcher isoliert angefochten werden, wenn sich die ihr zugrunde liegenden Erwägungen von denen der Strafzumessung trennen lassen (KG Berlin, [5] 1 Ss 305/06 [49/06] v. 13.12.2006, Rdn. 7 - [...]). Insoweit findet die allgemeine Trennbarkeitsformel auch hier Anwendung (OLG Hamburg, 1 Ss 181/11 v. 15.03.2012, Rdn. 7 - [...]; Paul, a. a. O., § 318 Rdn. 8; Eschelbach, a. a. O., Rdn. 10). Es kommt damit für die Frage der Wirksamkeit der vorgenommenen Beschränkung auf den konkreten Einzelfall an (Gössel, a. a. O. Rdn. 96 m. w. N.; Brunner, a. a. O., § 318 Rdn. 43 f.).

Es muss insbesondere stets gewährleistet sein, dass das für den Fall der Zurückverweisung stufenweise entstehende Gesamturteil frei von inneren Brüchen bleibt (vgl. BGHSt 29, 359, 365; 47, 32; KG Berlin, [3] 161 Ss 195/15 [107/15] v. 19.10.2015 - [...]; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 309, 310; Franke, a. a. O., Rdn. 41, Brunner, a. a. O. Rdn. 44). Hieran scheitert die Beschränkung auf die Überprüfung der Aussetzungsfrage in der Praxis nicht selten (so auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 56 Rdn. 27). An der erforderlichen Trennbarkeit fehlt es jedoch nicht schon dann, wenn bei Strafzumessung und -aussetzung dieselben Tatsachen erörtert werden müssen, denn dies ist hier regelmäßig der Fall. Da sowohl die Zumessung als auch die Frage der Legalprognose eine Gesamtwürdigung erfordern, verknüpfen doppelrelevante Feststellungen diese beiden Entscheidungsbereiche, zu denen auch die Frage der Notwendigkeit einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 StGB gehört, regelmäßig. Es ist offensichtlich und vom Gesetzgeber in §§ 46, 47 StGB einerseits und § 56 StGB andererseits vorgesehen, dass die Tatsachen, welche die Zumessung der Strafe im engeren Sinne mitbestimmen, auch für die Aussetzungsentscheidung wesentliche Bedeutung erlangen (KG Berlin, [5] 1 Ss 305/06 [49/06] v. 13.12.2006, Rdn. 8 - [...] m. w. N.). Überschneidungen sind deshalb nie vermeidbar. Die anerkannte grundsätzliche Möglichkeit der Beschränkun...

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