rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. anwaltliche Beweisgebühr bei Zeugenzuladung. Vorsorgliche Zeugenbelehrung. Beweisanordnung?

 

Leitsatz (amtlich)

Werden Zeugen gem. § 273 ZPO zugeladen und beim Aufruf der Sache vorsorglich auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen, so kann aus dieser Belehrung noch nicht geschlossen werden, das Gericht habe jetzt objektiv bereits eine Beweisaufnahme angeordnet.

 

Normenkette

ZPO § 273; BRAGO § 31 Abs. 1 S. 3

 

Beteiligte

Paul B

Projektbau – R GmbH

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt W

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 2 O 390/96)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers und die sofortige Anschlußbeschwerde der Beklagten gegen den zwischen den Parteien ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger 2/7 und der Beklagten 5/7 auferlegt.

Der Beschwerdewert beträgt 1.705 DM. Davon entfallen auf das Rechtsmittel des Klägers 487,14 DM und auf das Rechtsmittel der Beklagten 1.217,86 DM.

 

Gründe

Die Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin und der Einzelrichter beim Landgericht haben zutreffend entschieden, daß eine innerprozessuale Beweisaufnahme nicht stattgefunden hat und deshalb auch keine anwaltliche Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erfallen ist.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 8. Juli 1997 war lediglich eine Zuladung der Zeugen nach § 273 ZPO verfügt worden. Das war nicht geeignet, eine Beweisgebühr auszulösen. Denn es handelte sich um eine bloße Beweisvorbereitungsmaßnahme (Senatsbeschlüsse 14 W 70/97 vom 7. Februar 1997 und MDR 1980, 605).

Die Beweisgebühr hätte nur dann entstehen können, wenn die Anordnung vom 8. Juli 1997 durch einen (besonderen) Beweisbeschluß, der auch konkludent ergehen kann, oder durch den tatsächlichen Eintritt des Gerichts in die Beweisaufnahme bestätigt worden wäre (Senat JurBüro 1980, 1353, 1354 f.). Das ist hier nicht geschehen. Insofern reichte es nicht aus, daß die Streitsache im Termin erörtert wurde (Senat JurBüro 1979, 534, 535 f.). Genausowenig genügte es, daß die Zeugen zu Beginn des Termins belehrt wurden (OLG Hamm JurBüro 1990, 864 f.; OLG München JurBüro 1980, 1194; von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 11. Aufl., § 31 Rdnr. 109 m.w.N.):

Ebenso wie durch die Zuladungsverfügung wurde die Beweisaufnahme durch die Zeugenbelehrung nur vorbereitet. Die Vernehmung eines Zeugen beginnt gemäß der gesetzlichen Regelung des § 395 Abs. 2 ZPO mit seiner Befragung zur Person, bevor sie dann in die Befragung zur Sache übergeht. Davon ist die Belehrung, die den Zeugen zur Wahrheit ermahnt, auf eine mögliche Beeidigung hinweist und über Aussageverweigerungsrechte aufklärt, zu unterscheiden. Sie ist der Vernehmung als Ordnungsmaßnahme vorgeschaltet (§ 395 Abs. 1 ZPO) und bewirkt – gleich wann und wie sie vorgenommen wird – noch nicht, daß das Gericht unmittelbar in die Klärung der streitigen Tatsachen eintritt.

Der Kostenausspruch beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

 

Unterschriften

Kaltenbach, Dr. Menzel, Weller

 

Fundstellen

NJW-RR 1999, 1665

JurBüro 2000, 23

MDR 1999, 509

AGS 1999, 87

OLGR-KSZ 1999, 273

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