Verfahrensgang
AG Neuwied (Beschluss vom 21.10.2015; Aktenzeichen 17 F 18/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem LG Koblenz wird der Verfahrenswert der Sache AG Neuwied 17 F 18/16 in Abänderung des Beschlusses des AG - Familiengericht - Neuwied vom 21.10.2015 in der Form der Teilabhilfeentscheidung vom 12.01.2016 auf 7.300,00EUR festgesetzt (Scheidung 4.500,00 EUR, Umgang 900,00 EUR, elterliche Sorge 900,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.000,00 EUR).
Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 59 FamGKG statthafte Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie ist innerhalb der Frist des § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG eingelegt, der Beschwerdewert (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG) ist erreicht und die Staatskasse ist auch beschwerdeberechtigt, weil einer der beteiligten Eheleute Verfahrenskostenhilfe erhält und die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts sich an dem Verfahrenswert orientiert (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2001, 93).
Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Das Familiengericht hat zur Berechnung der Werte der Scheidung die durch den Antragsteller bezogenen Sozialleistungen in Höhe von 452,39 EUR als Einkommen im Sinne von § 43 Abs. 2 FamGKG berücksichtigt und den Wert auf 5.857,00 EUR ([1.500 + 432,39] × 3) festgesetzt. Zu Recht macht die Beschwerde geltend, Sozialleistungen seien bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Das entspricht - soweit ersichtlich - der Rechtsprechung der Senate des Oberlandesgerichts (vgl. OLG Koblenz: 13 WF 653/08 - B. v. 15. 08 2008-; 11 WF 373/10, - B. v. 10.05.2010 -; 11 WF 551/12, - B. v. 11.06.2012-). Denn das Gesetz knüpft hinsichtlich der Gebührenberechnung mit der Bezugnahme auf das Nettoeinkommen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eheleute an. Diese individuelle Belastbarkeit wird aber nicht durch Sozialleistungen bestimmt. Vielmehr sind diese staatlichen Zuwendungen gerade Ausdruck fehlender eigener Mittel der Empfänger. Für eine entsprechende Auslegung des Einkommensbegriffs spricht auch die Festlegung eines Mindestwerts von 3.000 Euro in § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
Damit ist der Wert für die Scheidung auf 3 × 1.500 EUR festzusetzen. Weitere Gesichtspunkte als das Einkommen für die Wertfestsetzung sind nicht ersichtlich.
Folglich betragen die Verfahrenswerte für die beiden Folgesachen elterliche Sorge und Umgang jeweils 900,00 EUR (§ 44 Abs. 2 FamGKG).
Der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich ist nur auf 1.000,00 EUR festzusetzen (Mindestwert nach § 50 FamGKG). Für den gerichtlich vereinbarten wechselseitigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist daneben nicht ein weiterer Wert festzusetzen.
Gem. § 50 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen 10 % des in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten pro Anrecht. Da vorliegend nur 2 Anrechte auszugleichen gewesen wären, ist der Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG anzusetzen. Für den Vergleich ist kein gesonderter Wert festzusetzen (Mehrvergleich), da hier ausschließlich eine Vereinbarung über die ansonsten durch Entscheidung des Familiengerichts auszugleichenden Anrechte getroffen wurde. Für eine Erhöhung des Wertes über § 50 Abs. 3 FamGKG besteht kein Anlass.
Die Kostenentscheidung beruht auf 59 Abs. 3 FamGKG.
Fundstellen