Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine wirksame testamentarische Teilungsanordnung bei (entgegenstehender) erbvertraglicher Bindung.

 

Normenkette

BGB § 2289

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 24.10.1996; Aktenzeichen 2 O 300/96)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 24. Oktober 1996 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 4. Februar 1997 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Tatbestand

I.

Durch Erbvertrag vom 7. November 1966 (UR-Nr. 27/1966 des Notars W. in M.) hatten sich die Eltern der Parteien gegenseitig zu Erben des Erstversterbenden eingesetzt. Nach dem Tode des Längstlebenden sollten die sechs Kinder zu gleichen Teilen Erben werden.

Außerdem ist unter Ziff. 8 dieses Vertrages bestimmt:

„Auf die durch diesen Erbvertrag geschaffene Bindung sind wir hingewiesen.

Dem Überlebenden bleibt daher das Recht vorbehalten, eine anderweitige Verteilung des Nachlasses unter unseren Kindern oder deren Abkömmlingen anzuordnen, auch ein Kind oder dessen Abkömmlinge ganz oder teilweise von der Erbfolge oder als Vermächtnisnehmer auszuschließen, wenn triftige Gründe hierfür vorliegen. Über diese Voraussetzung entscheidet der Überlebende nach freiem pflichtgemäßen Ermessen. …”

Nachdem die Mutter der Parteien verstorben war, bestimmte deren Vater durch privatschriftliches Testament vom 18. März 1987 folgendes:

„2. Der gemeinsame Nachlaß besteht im wesentlichen in dem Hausanwesen M., ca. 750 qm. Ich ordne, da ansonsten eine Veräußerung des Hausanwesens unvermeidlich wäre, unter Bezugnahme auf Ziff. 8 des obigen Erbvertrages folgendes an:

  1. Es soll dabei bleiben, daß meine Erben zu gleichen Teilen unsere Kinder sind. Den Wert der Erbschaft gebe ich mit DM 200.000 an.
  2. Der Nachlaß soll sodann wie folgt geteilt werden: Mein Sohn E. G. (Antragsteller) soll das Recht haben, das Hausanwesen wie eben bezeichnet zum Überlassungspreis von DM 200.000 als Alleineigentümer zu übernehmen. Maßgebend für den Übernahmepreis sind die von mir aufgebrachten Mittel für das Haus in Höhe von ca. DM 100.000 und die Berücksichtigung einer angemessenen Wertsteigerung. Der Übernahmepreis ist in 6 gleiche Teile aufzuteilen, wobei die fünf Teile, die auf die Geschwister entfallen, zu je ein Teil an jeden Miterben, oder sollte dieser beim Erbfall nicht mehr leben, an seine Abkömmlinge auszuzahlen sind. Die Miterben sind nicht berechtigt, diese Teilungsanordnung anzufechten. Im Falle, daß eine Anfechtung erfolgt, soll der Anfechtende nur den Pflichtteil erhalten.

3. Sollte mein Sohn E. G. von seinem ihm eingeräumten Recht keinen Gebrauch machen, verbleibt es bei der Anordnung unter Ziff. 2 a).”

Der Vater der Parteien ist am 7. November 1995 verstorben. Im Testamentseröffnungsverfahren vor dem AG Mainz haben die fünf Geschwister das Testament wegen Verstoßes gegen den Erbvertrag „angefochten”, weil sie durch die weit unter dem Verkehrswert liegende Wertfestsetzung auf 200.000 DM „praktisch enterbt” worden seien.

Demgegenüber verlangt der Antragsteller von seinen fünf Geschwistern die Erfüllung der testamentarischen Teilungsanordnung.

Er beantragt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für eine Klage mit dem Hauptantrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm Zug um Zug gegen einen an diese zu zahlenden Übernahmepreis in Höhe von jeweils 33.333,33 DM das Alleineigentum an dem Nachlaßgrundstück zu verschaffen. Hilfsweise begehrt er Prozeßkostenhilfe für einen entsprechenden Antrag mit der Maßgabe, „daß der zu zahlende Übernahmepreis bis zu einem Betrage von 50.000 DM (300.000 DM: 6) in das Ermessen des Gerichts gestellt wird”.

Die fünf Geschwister des Antragstellers haben einer Prozeßkostenhilfebewilligung widersprochen. Der Vater habe keinen triftigen Grund für die testamentarische Teilungsanordnung gehabt. Bei einem Verkehrswert des Hausgrundstücks von ca. 650.000 DM komme dessen Übereignung an den Antragsteller auf der Grundlage eines Überlassungspreises von 200.000 DM einer Enterbung gleich.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 24. Oktober 1996 dem Antragsteller die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert und diese Entscheidung auch in bezug auf den in der hiergegen eingelegten Beschwerde des Antragstellers angebrachten Hilfsantrag durch Nichtabhilfebeschluß vom 4. Februar 1997 aufrechterhalten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die von ihm beabsichtigte Klage bietet nach Haupt- und Hilfsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Die den Antragsteller begünstigende testamentarische Teilungsanordnung ist gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Demzufolge kann auch die testamentarische Bestimmung nicht durchgreifen, daß die die Teilungsanordnung anfechtenden Miterben „nur den Pflichtteil erhalten sollen”.

1. Der Va...

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