Entscheidungsstichwort (Thema)
Besondere Entschädigung für ein Ergänzungsgutachten
Leitsatz (amtlich)
1. Haben die Parteien sich mit einer bestimmten Entschädigung des Sachverständigen für ein erstes Gutachten einverstanden erklärt, erstreckt sich dieses Einverständnis nicht ohne weiteres auf ein später eingeholtes Ergänzungsgutachten.
2. Eine gerichtliche Zustimmung zu einer besonderen Entschädigung des Sachverständigen muss vor Erstattung des Gutachtens erfolgen.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 24.03.2004; Aktenzeichen 8 O 440/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Koblenz vom 24.3.2004 aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
Das nach § 16 Abs. 2 S. 1, 2 und 3 ZSEG zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Dies geschieht mit der Maßgabe, dass das LG nunmehr gehalten ist, die Vergütung des Sachverständigen Heuer für das Ergänzungsgutachten vom 9.12.2003 auf der Grundlage der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen festzusetzen.
Der streitige Beschluss geht davon aus, dass der Sachverständige für sein Ergänzungsgutachten gem. den von ihm unter dem 7.8.2003 mitgeteilten Sätzen zu entschädigen ist, denen die Parteien - die Klägerin mit Schriftsätzen vom 14.8. und 15.10.2003 sowie die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.10.2003 - zugestimmt haben, § 7 Abs. 1 ZSEG. Demgegenüber meint der Bezirksrevisor, diese Entschädigung dürfe erst dann gewährt werden, wenn von der Beklagten, die das Ergänzungsgutachten veranlasst hat, ein entsprechender Betrag in die Staatskasse gezahlt worden sei. Das ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut und sei nicht deshalb verzichtbar, weil die Beklagte nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG Gerichtskostenfreiheit genieße.
Ob dieser Sicht zu folgen ist (so Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 7 ZSEG Rz. 17; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 7 Rz. 7. 3; a.A. OLG Koblenz v. 24.4.2001 - 10 W 117/01, FamRZ 2002, 412), kann indessen dahinstehen. Denn für eine Bezahlung des Ergänzungsgutachtens nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 ZSEG ist hier von vornherein kein Raum. Es fehlt nämlich bereits an dem dazu erforderlichen Einverständnis der Parteien. Die in den Schriftsätzen vom 15.8. und 15.10.2003 abgegebenen Erklärungen sind im Hinblick auf das mit Beschluss vom 11.7.2003 angeordnete Ausgangsgutachten des Sachverständigen abgegeben worden. Das Ergänzungsgutachten vom 9.12.2003, das auf den Beschluss vom 17.11.2003 hin erstellt worden ist und damals noch nicht anstand, wurde davon nicht erfasst. Dieserhalb hätten sich die Parteien erneut erklären müssen (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 7 Rz. 11.3 unter Hinweis auf OLG Hamm v. 19.6.1997 - 19 U 116/96; vgl. auch LG Heilbronn MDR 1989, 1245 [1246]). Da dies nicht geschehen ist, bestimmt sich die Entschädigung des Sachverständigen insoweit nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Entsprechend wird sie vom LG festzusetzen sein.
Da sich weder die Klägerin noch die Beklagte in Bezug auf die Honorierung des Ergänzungsgutachtens erklärt hat, erübrigen sich auch Erörterungen dazu, ob die vom LG bewilligte Entschädigung gem. § 7 Abs. 2 ZSEG gewährt werden könnte. Denn für eine solche Gewährung bedürfte es ergänzend zu einer gerichtlichen Beschlussfassung des Einverständnisses einer der Parteien. Außerdem hätte das LG seine Zustimmung auch nicht erst in dem angefochtenen Beschluss, der am 24.3.2004 ergangen ist, sondern bereits vor der Erstattung des Ergänzungsgutachtens zum Ausdruck bringen müssen (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 7 Rz. 5. 1).
Der Kostenausspruch beruht auf § 16 Abs. 4 ZSEG. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 16 Abs. 2 S. 4 ZSEG).
Fundstellen
Haufe-Index 1163625 |
BauR 2004, 1200 |