Entscheidungsstichwort (Thema)
Besondere Vergütung eines Sachverständigen bei Kostenfreiheit und fehlendem Vorschuss
Leitsatz (amtlich)
Haben sich die Parteien mit einer von den Vorgaben des JVEG abweichenden Vergütung des Sachverständigen einverstanden erklärt, hindert die unterbliebene Zahlung eines ausreichenden Vorschusses die Entschädigungsfestsetzung nicht, wenn die vorschusspflichtige Partei Kostenfreiheit genießt.
Normenkette
JVEG §§ 4, 8-9, 13 Abs. 1; GKG § 2; ZSEG §§ 3, 7, 16
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 14.09.2005; Aktenzeichen 1 O 363/99) |
Tenor
Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 14.9.2005 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
Das nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
Der Bezirksrevisor wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das LG zugunsten des Sachverständigen die von den Parteien übereinstimmend gebilligte besondere Entschädigung festgesetzt hat, obwohl ein entsprechender Betrag nicht in die Staatskasse eingezahlt worden war. Zwar läuft eine solche Verfahrensweise der Regelung des § 7 Abs. 1 ZSEG zuwider. Aber diese Regelung wird im vorliegenden Fall überlagert, weil die Klägerin als die nach dem Beweisbeschluss des LG beweisbelastete und damit grundsätzlich vorschusspflichtige Partei gem. § 2 Abs. 1 ZSEG von der Kostenzahlung befreit war.
Dem hätte die Anforderung einer Zahlung widersprochen. Das gilt auch insoweit, als ein Betrag berührt gewesen wäre, der über den Rahmen des § 3 ZSEG hinausgegangen wäre. Die Freistellung durch § 2 Abs. 1 GKG erfasst nämlich nicht nur die in § 3 ZSEG genannten, sondern alle gerichtlichen Kosten. Wie auch § 2 Abs. 5 S. 2 ZSEG verdeutlicht, hat der Gesetzgeber eine gewisse Dispositionsverfugnis der kostenbefreiten Partei zu Lasten der Staatskasse in Kauf genommen. Der Kreis der von der Kostenzahlung freigestellten Personen ist nämlich so eingegrenzt, dass regelmäßig ein verantwortungsbewusstes Handeln unterstellt werden kann.
Die vorstehende Auffassung ist im Einklang mit der, soweit ersichtlich, einhelligen Rechtsprechung (OLG Frankfurt JurBüro 1981, 887; OLG Koblenz v. 24.4.2001 - 10 W 117/01, FamRZ 2002, 412; OLG Koblenz BauR 2004, 1996). Die teilweise in der Literatur vertretene abweichende Meinung (Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 7 ZSEG Rz. 17; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 7 Rz. 7.3) ist mit dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 ZSEG unvereinbar und lässt eine überzeugende Begründung nicht erkennen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.
Fundstellen
Haufe-Index 1461563 |
MDR 2006, 896 |
OLGR-West 2006, 178 |