Entscheidungsstichwort (Thema)
Schrottimmobilien
Leitsatz (amtlich)
1. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen nur unter ganz besonderen Voraussetzungen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet. Sie muss in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer haben (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 - NJW 2007, 2396; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20; BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - WM 2006, 1194, 1199).
2. Zu den Aufklärungspflichten bei einem institutionalisierten Zusammenwirken der Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts.
3. Zur Sittenwidrigkeit der Kaufpreiszahlung bei einer zu sanierenden Altbauwohnung (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 6.7.2007 - V ZR 274/06).
Normenkette
HWiG § 3 a.F.; BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Mainz (Entscheidung vom 13.10.2008; Aktenzeichen 5 O 88/08) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13.10.2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 07.05.2009 (GA 184 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung vom 07.05.2009 (GA 184 ff.) Bezug.
Der Kläger hat gemäß Schriftsatz vom 27.05.2009 (GA 198) Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erhoben. Die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO Abs. 1 ZPO ist derzeit nicht zulässig, da der Senat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 07.05.2009 (GA 184 ff.) zunächst lediglich einen Hinweis erteilt hat, dass der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, der Gegenstand einer Anhörunsgrüge sein könnte, ist noch nicht ergangen.
Aus dem Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 27.05.2009 (GA 198) ergibt sich jedoch, dass der Kläger der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprechen will. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Der Senat hat die höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet.
Die Berufung war aus den dargelegten Gründen der Hinweisverfügung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 107.179,88 € festgesetzt.
Fundstellen