Leitsatz (amtlich)
1. Eine - mit anwaltlichem Schriftsatz eingelegte - auf Erhöhung des Streitwertes gerichtete Beschwerde ist unzulässig, wenn der durch das gesamte Verfahren gleichbleibende Duktus der anwaltlichen Schriftsätze belegt, dass keine Änderung in der Bezugsperson eingetreten ist, sondern auch die den Streitwert betreffenden Anträge jeweils im Namen des Klägers - und nicht als eigene, dann nach § 32 Abs. 2 RVG zulässige Anträge des Prozessbevollmächtigten - gestellt worden sind.
2. Verlangt der Vollmachtgeber vom Bevollmächtigten berechtigterweise die Herausgabe einer (unbeschränkten notariellen) Generalvollmachtsurkunde, begegnet es keinen Bedenken, wenn bei der Festsetzung des Streitwertes nicht auf das volle Vermögen des Vollmachtgebers abgestellt, sondern streitwertmindernd berücksichtigt wird, dass der Bevollmächtigte auf einen erheblichen Teil des - insoweit durch einen Testamentsvollstrecker verwalteten - Vermögens keinen Einfluss hat und bislang kein Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten erfolgt ist und auch keine konkreten Anzeichen für einen drohenden Missbrauch bestehen.
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 4 O 19/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach - Einzelrichterin - vom 18.09.2018 wird als unzulässig verworfen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit seiner Klage hat der Kläger gegenüber dem Beklagten die Herausgabe einer notariellen General- und Vorsorgevollmacht sowie einer Patientenverfügung geltend gemacht. Das Vermögen des Klägers umfasst neben Grundbesitz und verschiedenen Bankkonten (mit einem Wert von insgesamt 755.000 EUR) insbesondere auch Unternehmensbeteiligungen (deren Wert insgesamt mehr als 6 Mio. EUR beträgt). Letztgenannte werden von einem Testamentsvollstrecker verwaltet.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen und - durch den angegriffenen Beschluss - den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 191.750 EUR festgesetzt. Dabei hat es sich an dem Wert des Grundbesitzes und der Bankkonten, die der Verwaltung durch den Beklagten unterlagen, orientiert und hiervon - im Hinblick darauf, dass bislang keinerlei Anzeichen für einen Missbrauch der Vollmacht durch den Beklagten ersichtlich gewesen seien - das Herausgabeinteresse des Klägers mit 25 % veranschlagt (zuzüglich 3.000 EUR für die Patientenverfügung).
Bereits zuvor hatte der Kläger beantragt, den Streitwert auf 7.033.000 EUR festzusetzen. Dieses Begehren wird mit der Beschwerde weiter verfolgt. Der Herausgabeanspruch habe sich auf eine im Außenverhältnis unbeschränkte General- und Vorsorgevollmacht und infolgedessen Ausschluss des Vollmachtnehmers vom Vermögenszugriff zulasten des Vollmachtgebers bei inzidenter Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs der erteilten Vollmachten gerichtet. Für das Antragsinteresse sei daher der gesamte repräsentierte Vermögenswert zu Grunde zu legen.
Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil es diesem an der für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsbehelfs erforderlichen Beschwer fehlt. Eine Partei kann sich grundsätzlich nur gegen eine als zu hoch empfundene Wertfestsetzung zur Wehr setzen, weil eine zu niedrige Wertfestsetzung sie nicht beschwert (BGH, WuM 2012, 114; Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rn. 10).
Die Beschwerde konnte hier auch nicht als - dann nach § 32 Abs. 2 RVG zulässige - Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers angesehen werden, sondern war nach den gewählten Formulierungen dem Kläger als eigene Beschwerde zuzuordnen. So hatten die Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrem Klageerweiterungsschriftsatz vom 19.06.2018 (Bl. 56 d.A.) formuliert "erweitern wir die Klage und beantragen nunmehr ferner". Diese Formulierung entspricht exakt dem - gleichfalls noch für den Kläger erfolgten - Antrag vom 17.05.2018 (Bl. 35 d.A.), den Streitwert auf 7.033.000 EUR festzusetzen. Auch die Beschwerdeschrift vom 01.10.2018 (Bl. 115 d.A.) reiht sich mit der Formulierung "Wir legen daher höchst vorsorglich fristwahrend Streitwertbeschwerde ein ..." insoweit nahtlos ein und auch im nachfolgenden Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 15.10.2018 (Bl. 119 d.A.) wird - unter Betonung des für die Bewertung maßgeblichen Interesses des Klägers - erneut formuliert "Wir beantragen, in Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 18.9.2018 den Streitwert auf 7.033.000 EUR festzusetzen."
An keiner Stelle wird seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers artikuliert oder auch nur angedeutet, dass die Streitwertbeschwerde im eigenen Namen und Interesse erhoben werde. Vielmehr belegt der durch das gesamte Verfahren gleichbleibende Duktus, dass keine Änderung in der Bezugsperson eingetreten ist, sondern auch die den Streitwert betreffenden Anträge jeweils im Namen des Klägers gestellt worden sind. Dies zieht - wie eingangs ausgeführt - die Unzulässigkeit der erhobenen Beschwerde nach sich.
Nur ergänzend soll daher darauf ...