Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts M. vom 29. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 15.06.2010 (GA 1040 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweis-Beschluss vom 15.06.2010 (GA 1040 ff.) Bezug.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 09.07.2010 (GA 1061 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung durch den Senat.

Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss dargelegt, dass der Beklagten im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht vorgeworfen werden kann, eine ausreichende Wartung der Lichtanlage unterlassen zu haben. Zwar lässt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils entnehmen, dass ein Wartungsvertrag hinsichtlich der Regal- und Beleuchtungsanlage nicht bestanden hat (LU 14, GA 928). Im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ist jedoch festgehalten, dass die Regal- und Beleuchtungsanlage von Fachfirmen (HSE und GTA) regelmäßig gewartet wurden (LU 4, GA 918). Dem ist die Klägerin nicht mit einem Tatbestandsberichtungsantrag begegnet. Die Firma GTA, die die Beleuchtungsanlage installiert hatte, war regelmäßig und mehrmals jährlich vor Ort und hat Reparaturarbeiten vorgenommen. Die Beklagte konnte deshalb davon ausgehen, dass sie auf etwaige Mängel hinsichtlich der Beleuchtungsanlage hingewiesen worden wäre. Die Klägerin beanstandet in ihrem dem Hinweisbeschluss widersprechenden Schriftsatz, dass der Senat Wartungs- und Reparaturarbeiten gleichsetze, die Firma GTA sei zur Wartung - ohne ausdrücklichen Wartungsvertrag - nicht verpflichtet gewesen und ohne vertragliche Verpflichtung könne auch nicht gewartet werden. Ein Reparaturvertrag sei mit einem Wartungsvertrag nicht zu vergleichen, da die vertraglichen Nebenpflichten nicht so weit gingen wie die Hauptpflichten bei einem Wartungsvertrag.

Die Ausführungen der Klägerin überzeugen nicht. Das Fehlen eines Wartungsvertrages kann der Beklagten nicht angelastet werden. Es kommt maßgeblich darauf an, dass die Firma GTA regelmäßig und mehrmals jährlich vor Ort und faktisch die Regal- und Beleuchtungsanlage gewartet hat. Der Hinweis auf die von der Klägerin zitierten Entscheidungen vermag an dieser Situation nichts zu ändern und können auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 04.04.1985 - 15 U 201/84 - NJW-RR 1986, 153) betrifft die Haftungsbeschränkung in allgemeinen Waschbedingungen für PKW. Das OLG Karlsruhe hat dort die in den AGB des Betreibers einer automatischen PKW-Waschanlage enthaltene Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit gemäß § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz a.F. für zulässig erachtet. Die Entscheidung betrifft den Umfang von Organisations-, Kontroll-, Wartungs- und Aufsichtspflichten bei dem Betrieb einer automatischen Waschanlage des Anlagenbetreibers im Verhältnis zum Kunden. Das OLG Karlsruhe hat hierzu ausgeführt, dass sich die Sorgaltspflichten des Anlagenbetreibers nicht als sogenannte Kardinalpflichten darstellen und eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Schäden an Einzelteilen nicht als unbillig und den Vertragszweck gefährdend anzusehen sind. Es wird dargelegt, dass im Hinblick auf die Komplexität des Waschvorgangs, der unterschiedlichen Fahrzeugkonstruktion und Beschaffenheit der einzelnen Fahrzeuge die Schadensursache vielfach auch in dem Verantwortungsbereich des Kunden liegen kann. Die Entscheidung verhält sich nicht zu der Problematik, in welchem Umfange der Anlagenbetreiber die Waschanlage regelmäßig durch eine Drittfirma warten lassen muss.

Die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.12.2003 (21 U 97/03 - NJW-RR 2004, 962) und LG Duisburg (Urteil vom 18.11.2009 - 11 S 98/09) betreffen wiederum den Umfang einer Verkehrssicherungspflicht des Anlagenbetreibers bei einer Autowaschanlage. Das OLG Düsseldorf hat ausgeführt, dass der Anlagenbetreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nicht bereits dadurch genügt, dass die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Vielmehr müsse er die maschinell, automatisch arbeitende und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betrieben, warten und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich sei. Dies könne dadurch erfolgen, dass Kontroll- und Wartungsarbeiten entsprechend den Herstellerempfehlungen durchgeführt werden, entweder durch Servicemitarbeiter des Herstellers oder durch eigenes Personal. Das O...

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