Leitsatz (amtlich)
Wird eine Protokollberichtigung abgelehnt, so ist ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel nicht statthaft, wenn eine Überprüfung des Protokolls auf seine inhaltliche Richtigkeit durch das übergeordnete Gericht herbeigeführt werden soll.
Normenkette
ZPO § 164 Abs. 1, § 567 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 31.08.2011; Aktenzeichen 1 O 238/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden Richters der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 31.8.2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 567 Abs. 1 i.V.m. § 572 Abs. 2 ZPO).
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.8.2011 (Bl. 120 ff. GA) die Ergänzung/Berichtigung des Protokolls über die öffentliche Sitzung des LG vom 18.8.2011 (Bl. 70 ff. GA) dahingehend beantragt, dass die Klägervertreterin zum (protokollierten) Sachvortrag - " (...) das Dach des Fahrzeugs der Klägerin [sei] bei ihrer Rückkehr am Unfalltag nicht zugeschneit gewesen" - insbesondere auch Beweis durch das Zeugnis des Ehemannes der Klägerin angeboten habe. Der Vorsitzende Richter hat mit Beschluss vom 31.8.2011 (Bl. 141 f. GA) den Berichtigungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass "eine sichere Erinnerung des Richters, der das Sitzungsprotokoll unterschrieben hat, von dem behaupteten Beweisantritt nicht vorhanden ist." Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 19.9.2011 (Bl. 148 ff. GA).
Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden (§ 164 Abs. 1 ZPO); der Berichtigungsvermerk ist von den Urkundspersonen i.S.d. §§ 163, 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu unterschreiben. Wird eine Berichtigung abgelehnt, so ist ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel jedenfalls dann nicht statthaft, wenn eine Überprüfung des Protokolls auf seine inhaltliche (sachliche) Richtigkeit durch das übergeordnete Gericht herbeigeführt werden soll (OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 1142 Tz. 22 f.; Stöber in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 164 Rz. 11; s. auch OLG Koblenz, Beschl. v. 26.2.1986 - 8 W 121/86, MDR 1986, 593). Das Gesetz sieht ein Rechtsmittel nicht vor (arg e § 164 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); ebenso wenig vermag die Regelung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO - Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs - die Möglichkeit einer sachlichen Überprüfung zu eröffnen. Das Rechtsmittelgericht ist - mangels Anwesenheit in der betreffenden mündlichen Verhandlung - zu diesbezüglichen Feststellungen aus eigener Anschauung nicht in der Lage. Auf diesen Gesichtspunkt hat der BGH - unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 7/2729, 63) - im Falle der Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss entscheidend abgestellt (BGH NJW-RR 2005, 214 f.; s. auch BAG NJW 2009, 1161 Tz. 10). Für die - hier vorliegende - umgekehrte Situation der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung nichts anderes gelten (OLG Frankfurt, a.a.O., Tz. 23).
Fundstellen