Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 3 O 209/15) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28.09.2021, Az. 3 O 209/15, abgeändert:
a) Gegen die Schuldnerin wird wegen sechsfacher Zuwiderhandlung gegen die in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. März 2017 enthaltene Unterlassensverpflichtung, nämlich es zu unterlassen in Bauverträgen mit Verbrauchern, die nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und sich bei bestehenden Verträgen darauf zu berufen: Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten seine Darlehensauszahlungsansprüche gegenüber der das Bauvorhaben finanzierenden Bank, Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen an das Unternehmen abzutreten. Die Abtretung erfolgt zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn gegenüber dem Unternehmen. Der Bauherr wird sein Finanzierungsinstitut anweisen, die Darlehensvaluta gemäß den im Darlehensvertrag und im Hausvertrag vereinbarten Bedingungen an das Unternehmen auszuzahlen, ein Ordnungsgeld von 60.000 EUR verhängt. Das Ordnungsgeld ist an die Gerichtskasse zu zahlen.
b) Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Der Gläubiger begehrt die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Schuldnerin wegen 6 Verstößen gegen ein rechtskräftiges Unterlassungsgebot und die Stellung einer Sicherheit.
Mit Urteil des OLG Koblenz - 2 U 296/16 - wurde die Schuldnerin u.a. verurteilt:
"Es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, in Bauverträgen mit Verbrauchern, die nachfolgenden oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und sich bei bestehenden Verträgen darauf zu berufen:
...
Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten seine Darlehensauszahlungsansprüche gegenüber der das Bauvorhaben finanzierenden Bank, Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen an das Unternehmen abzutreten. Die Abtretung erfolgt zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn gegenüber dem Unternehmen. Der Bauherr wird sein Finanzierungsinstitut anweisen, die Darlehensvaluta gemäß den im Darlehensvertrag und im Hausvertrag vereinbarten Bedingungen an das Unternehmen auszuzahlen."
Auf diese Verurteilung hin änderte die Schuldnerin ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihren Bauverträgen, so dass die streitgegenständliche Klausel nicht mehr Teil des Bauvertrages ist. Stattdessen ist der Bauherr nach den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, eine befristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts oder eines in Deutschland zugelassenen Kreditversicherers in Höhe von 20 % der nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Gesamtvergütung (unter Berücksichtigung von aus Sonderwünschen resultierenden Mehr- oder Minderkosten) zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen.
Nach dem Vertragsschluss bietet die Schuldnerin in einem Schreiben an die Vertragspartner jedoch an, alternativ zur Bankbürgschaft eine Sicherung des Gesamtpreises durch Abtretung der Auszahlungsansprüche des Bauherrn gegen das Kreditinstitut zu stellen. In mindestens 6 Fällen fügte sie dem Anschreiben eine vorformulierte Abtretungserklärung bei (Anlage AST 1, Bl. 310 G.A.), die eine unwiderrufliche Abtretung vorsah. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage AST 1 Bezug genommen.
Der Gläubiger ist der Auffassung, damit habe die Schuldnerin gegen das obengenannte Verbot der Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingung verstoßen. Zwar sei die Klausel nicht mehr in dem ursprünglichen Bauvertrag enthalten, solle aber durch das Angebot eines ergänzenden Vertrages durch die Hintertür inhaltsgleich Bestandteil des Vertrages werden. Es handele sich dabei ebenfalls um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Schuldnerin zur Verfügung stelle und damit verwende. Dafür sei es nicht erforderlich, dass die Bauherren das Angebot der Schuldnerin angenommen hätten.
Er hat beantragt,
1. gegen die Schuldnerin und Antragsgegnerin auf Grund sechs Zuwiderhandlungen gegen den Tenor zu 1.g) des Urteils des OLG Koblenz vom 02.03.2017 - 2 U 296/16 - ein in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestelltes Ordnungsgeld von jeweils bis zur Höhe von 250.000 EUR oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Schuldnerin und Antragsgegnerin festzusetzten;
2. Die Schuld...