Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorruhestand und Änderung des Versorgungsausgleichs
Leitsatz (redaktionell)
Bestimmung des Ehezeitanteils im Versorgungsausgleich bei einem nach § 1587b II BGB (Beamtenversorgung) auszugleichenden Anrecht, wenn der Ausgleichspflichtige wegen vorzeitigen Bezugs der Pension einen Versorgungsabschlag hinzunehmen hat.
Normenkette
VAHRG § 10a; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2, § 1587b Abs. 2
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 27.10.2006; Aktenzeichen 19 F 211/05) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des AG - FamG - Koblenz vom 27.10.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der vom AG - FamG - Koblenz mit Urteil vom 15.12.1992 im Verfahren 19 F 12/91 angeordnete Versorgungsausgleich wird mit Wirkung zum 1.5.2005 dahingehend abgeändert, dass der Tenor nunmehr lautet:
a) Vom Versicherungskonto Nr. ... des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 489,97 DM (250,52 EUR), bezogen auf den 31.12.1990, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
b) Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, Az.: PFB-17, werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 348,24 DM (178,05 EUR), bezogen auf den 31.12.1990, begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
c) Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Az.: VL 141-V Nr.: ... - werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 102,91 DM (52,62 EUR), bezogen auf den 31.12.1990 begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 18.7.1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 30.1.1991 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des AG Koblenz vom 15.12.1992, rechtskräftig seit diesem Tage, geschieden; in dem Urteil wurde der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass hinsichtlich der gesetzlichen Renten ein Betrag von 498,79 DM auf das Rentenversicherungskonto der Frau übertragen wurden und dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Mannes bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West auf dem Versicherungskonto der Frau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (damals: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) Versorgungsanwartschaften von monatlich 748,70 DM, bezogen auf den 31.12.1990, begründet wurden; darüber hinaus wurden zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Mannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Versorgungsanwartschaften i.H.v. weiteren 47,22 DM, bezogen auf den 31.12.1990, auf dem Versicherungskonto der Frau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet.
Zwischenzeitlich sind beide Eheleute älter als 55 Jahre. Der Ehemann ist vorzeitig mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand getreten.
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West hat mit Schriftsatz vom 28.4.2005 die Abänderung der Ausgangsentscheidung beantragt. Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, dass sich Änderungen der Versorgung des Ehemannes infolge der Aufhebung des Sonderzuwendungsgesetzes und dem Inkrafttreten des Bundessonderzahlungsgesetzes ergeben hätten; darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Versorgungsniveau allgemein auf der Grundlage des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 abgesenkt worden sei und darüber hinaus der ehezeitliche Ruhensbetrag gem. § 55 BeamtVG von der ehezeitlichen Versorgungsanwartschaft abzusetzen sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann vorzeitig mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand gegangen sei.
Das AG hat nach Einholung eines Gutachtens des Rechtsbeistandes für Sozialrecht, Herrn H., durch Beschluss vom 27.10.2006 das Urteil des AG Koblenz vom 15.11.1992 (richtig: Dezember) hinsichtlich des Versorgungsausgleichs dahin abgeändert, dass vom Konto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften i.H.v. 489,98 DM monatlich auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen und zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften i.H.v. 298,11 DM monatlich begründet werden. Darüber hinaus wurden zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anwartscha...