Leitsatz
Die Ehe der Parteien wurde im Jahre 1992 rechtskräftig geschieden. Im Verbundurteil wurde auch der Versorgungsausgleich geregelt. In die Ausgleichsbilanz waren u.a. Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West eingestellt und bei dem vorgenommenen Ausgleich berücksichtigt worden.
Im Jahre 2005 beantragte die Wasser- und Schifffahrtsdirektion die Abänderung der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich aus dem Jahre 1992. Zur Begründung wurde angeführt, es hätten sich Änderungen der Versorgung des Ehemannes infolge der Aufhebung des Sonderzuwendungsgesetzes und dem Inkrafttreten des Bundessonderzahlungsgesetzes ergeben. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Versorgungsniveau allgemein auf der Grundlage des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 abgesenkt worden sei. Außerdem sei der ehezeitliche Ruhensbetrag gem. § 55 BeamtVG von der ehezeitlichen Versorgungsanwartschaft abzusetzen. Schließlich sei der Umstand zu berücksichtigen, dass der Ehemann vorzeitig mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand gegangen sei.
Das AG hat nach Einholung eines Gutachtens eines Rechtsbeistandes für Sozialrecht die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich aus dem Jahre 1992 zu Lasten der Ehefrau abgeändert und in seiner Begründung im Wesentlichen auf die Darlegung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West Bezug genommen. Der Versorgungsabschlag aufgrund der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand sei zu berücksichtigen.
Gegen den erstinstanzlichen Beschluss hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Ihr Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war der Ehezeitanteil der seit September 2005 bereits gezahlten Beamtenversorgung des Ehemannes bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West (WSW) entsprechend den Berechnungen der WSW vom 12.1.2007 mit einem Betrag von 696,47 DM in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Grundlage dieser Berechnung sei nicht der tatsächliche Versorgungsbezug des Ehemannes. Dieser müsse vielmehr einen Versorgungsabschlag hinnehmen, da er statt mit Vollendung des 65. Lebensjahres bereits vorzeitig, nämlich mit Vollendung des 63. Lebensjahres, in den Ruhestand getreten sei. In einem solchen Falle des vorgezogenen Rentenbezuges bleibe jedoch der damit verbundene Versorgungsabschlag jedenfalls insoweit bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs außer Betracht, als die für diesen Abschlag maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges - wie hier - nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden seien (vgl. BGH FamRZ 2005, 1455 [1457] für den Fall des vorzeitigen Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; OLG Celle FamRZ 2006, 1041 [1042]; Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1587a Rz. 30; Bamberger/Rot, BGB, § 1587a Rz. 18).
Die Inanspruchnahme einer Vorruhestandsregelung stelle in den vorgenannten Fällen nämlich eine individuelle Änderung der Verhältnisse ohne jeglichen Bezug zur Ehezeit dar, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs den ausgleichsberechtigten Ehepartner nicht benachteiligen dürfe. Für den Versorgungsausgleich sei mithin die Beamtenversorgung mit dem Wert in die Berechnung einzustellen, der sich ergeben würde, sofern der Ausgleichspflichtige nicht in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden wäre, sondern die Versorgung erst ab dem Zeitpunkt des Erreichens der regulären Altersgrenze bezogen hätte. Dies führe zu dem Ergebnis, dass für die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung des Ehemannes die ruhegehaltsfähige Dienstzeit in der Ehezeit ins Verhältnis zu setzen sei zu einer fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres.
Anderenfalls würde der Ehemann ungerechtfertigt benachteiligt, weil als Folge der nachehelichen Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung einerseits der Versorgungsabschlag unberücksichtigt bliebe, andererseits jedoch das für die ausgleichsberechtigte Ehefrau - ebenfalls nur durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand bedingte - günstigere Verhältnis zwischen Ehezeitanteil an der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zur gesamtruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt würde.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2007, 13 UF 726/06