Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zumutbarkeit der Aufnahme eines Darlehens zur Abfindung eines künftigen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
Kann ein Pflichtiger den zur Abfindung eines künftigen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs erforderlichen Betrag nicht aus seinem Vermögen, sondern nur durch Aufnahme eines Darlehens aufbringen, kann von ihm ein vorzeitiger schuldrechtlicher Ausgleich regelmäßig nur in Form von Ratenzahlung verlangt werden, wenn das der Billigkeit entspricht. Die Aufnahme eines Darlehens ist unzumutbar.
Normenkette
BGB § 1587l
Verfahrensgang
AG Saarburg (Urteil vom 16.10.2007; Aktenzeichen 3 F 214/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des AG - FamG - Saarburg vom 16.10.2007 teilweise - den Versorgungsausgleich betreffend (Ziff. II.) - abgeändert und insoweit neu gefasst wie folgt:
Der Antragsteller wird verpflichtet, ab Februar 2008 bis einschließlich Februar 2013 monatlich 500 EUR, fällig am 1. eines jeden Monats, in eine private Lebens- oder Rentenversicherung zugunsten der Antragsgegnerin zu zahlen. Dabei muss der Versicherungsvertrag von der Antragsgegnerin auf ihre Person für den Fall des Todes und des Erlebens abgeschlossen sein und vorsehen, dass Gewinnanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet werden.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Entscheidung des FamG.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die am 23.6.1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des AG vom 16.10.2007 geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 23.1.2008 rechtskräftig. Das FamG hat festgestellt, dass die während der Ehe erworbenen Anwartschaften des am 24.2.1948 geborenen Antragstellers und die der am 25.7.1964 geborenen Antragsgegnerin schuldrechtlich auszugleichen sind. Es hat den Antragsteller verpflichtet, zur Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche einen Betrag von 35.000 EUR als Beitrag zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung zugunsten der Antragsgegnerin zu zahlen. Dass der Antragsteller hierfür ein Darlehen aufnehmen müsse, hielt das AG für zumutbar. Hiergegen richtet sich die befristete Beschwerde des Antragstellers, der die ihm auferlegte Verpflichtung für unzumutbar hält.
Die nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621e Abs. 1 und 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige befristete Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet. Dem Antragsteller ist es nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zumutbar, ein Darlehen i.H.v. 35.000 EUR aufzunehmen, um mit diesem Kapital die künftigen Ausgleichsansprüche der Antragsgegnerin teilweise auszugleichen. Indes ist er verpflichtet, eine Abfindung i.H.v. insgesamt 30.500 EUR in monatlichen Raten von 500 EUR zu zahlen (§ 1587 Nr. 1 Abs. 3 Satz 3 BGB).
Das FamG hat sachverständig beraten festgestellt, dass die Ehefrau während der gesetzlichen Ehezeit vom 1.6.1989 bis 31.7.2004 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von 131,42 EUR und darüber hinaus Rentenansprüche in der Schweiz i.H.v. 51,94 EUR erworben hat. Der Ehemann verfügt über keine Rentenanwartschaft in Deutschland. Seine schweizerischen Anwartschaften belaufen sich auf 54,53 EUR, seine luxemburgischen Rentenanwartschaften auf 1.786,48 EUR, jeweils bezogen auf die Ehezeit. Der somit ausgleichspflichtige Ehemann hat insgesamt 843,61 EUR auszugleichen. Da nach § 2 VAHRG ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich nicht stattfindet, ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich insgesamt vorbehalten.
Bei Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung beträgt der Abfindungsbetrag 185.157,15 EUR, bei einer Einzahlung in eine private Rentenversicherung beläuft sich der Betrag auf 141.593,91 EUR, wenn auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten abgestellt wird, und auf 139.412,21 EUR, wenn auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten abgestellt wird.
Einwendungen gegen diese Feststellungen des FamG sind von den Parteien nicht erhoben und für den Senat auch nicht ersichtlich.
Damit kann die Ehefrau nach § 1587l BGB wegen ihrer künftigen Ausgleichsansprüche von dem Ehemann eine Abfindung verlangen, wenn diesem die Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Die Abfindungsregel des § 1587l BGB ist auch für den Ausgleich ausländischer Anrechte anwendbar (KG Berlin, FamRZ 1990, 1257). § 3b Abs. 1 und 2 VAHRG betrifft allein den öffentlich-rechtlichen Ausgleich.
Bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers, der über keinerlei Vermögen, sondern nur über sein laufendes Erwerbseinkommen verfügt, kommt von vorneherein nur eine Teilabfindung des künftigen Ausgleichsanspruchs in Betracht. Der Ehemann hat der Ehefrau unlängst einen Zugewinnausgleich von 44.000 EUR gezahlt. Das hat dazu geführt, dass der Antragsteller seitdem eine Kreditlinie seiner Bank i.H.v. 13.000 EUR in Anspruch nehmen muss, für d...