Leitsatz

Die im Jahre 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des FamG vom 16.10.2007 geschieden. Zum Versorgungsausgleich hatte das erstinstanzliche Gericht festgestellt, dass die während der Ehe erworbenen Anwartschaften der Parteien schuldrechtlich auszugleichen seien. Es verpflichtete den Ehemann, zur Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche einen Betrag von 35.000,00 EUR als Beitrag zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung zugunsten der Ehefrau zu zahlen. Die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung dieses Betrages sei für den Ehemann zumutbar.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich legte der Ehemann Beschwerde ein, die teilweise erfolgreich war.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für teilweise begründet. Dem Ehemann sei es nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zumutbar, ein Darlehen i.H.v. 35.000,00 EUR aufzunehmen, um mit diesem Kapital die künftigen Ausgleichsansprüche der Ehefrau teilweise auszugleichen. Er sei lediglich verpflichtet, eine Abfindung i.H.v. insgesamt 30.500,00 EUR in monatlichen Raten von 500,00 EUR zu zahlen.

Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes, der über keinerlei Vermögen, sondern nur über sein laufendes Erwerbseinkommen verfüge, komme von vornherein nur eine Teilabfindung des zukünftigen Ausgleichsanspruchs in Betracht. Der Ehemann habe der Ehefrau erst unlängst einen Zugewinnausgleich von 44.000,00 EUR gezahlt. Hierfür habe er bereits eine Kreditlinie seiner Bank in Anspruch nehmen müssen. Weiteres Vermögen habe er nicht.

Als Erwerbseinkommen stehe ihm nach Abzug diverser Verbindlichkeiten ein Betrag von monatlich 3.333,00 EUR zur Verfügung. Bei diesen wirtschaftlichen Verhältnissen sei die Aufnahme eines weiteren Darlehens zur Finanzierung der Abfindung nicht zumutbar. Könne der Ausgleichspflichtige die zur Erfüllung des Abfindungsanspruchs erforderliche Beitragsentrichtung nicht in einem Betrag erbringen, sehe das Gesetz in § 1587 Nr. 1 Abs. 3 S. 3 BGB die Möglichkeit einer Ratenzahlung vor, wenn dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten der Billigkeit entspreche. Zwar werde auch ein Darlehen in Raten abgezahlt. Der Gesetzgeber gehe aber ersichtlich davon aus, dass Raten nicht auf ein Darlehen, sondern als Beitrag zu einer Rentenversicherung zu zahlen seien.

Nach Auffassung des OLG würde eine Verpflichtung des Ehemannes zur Aufnahme eines Darlehens das Risiko einer Einkommensverschlechterung einseitig und unzumutbar auf ihn als Ausgleichsverpflichteten verschieben. Aufgrund dessen komme nur eine Beitragsentrichtung in Form einer Ratenzahlung in Betracht. In Anbetracht des dem Ehemann zur Verfügung stehenden Einkommens hielt das OLG die Zahlung einer monatlichen Rate von 500,00 EUR für angemessen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.03.2008, 9 UF 693/07

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