Entscheidungsstichwort (Thema)
Herkunft der Ware als Beschaffenheitsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Auch die Herkunft einer Ware kann Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sein (hier: Douglasien aus dem west- und süddeutschen Hügel- und Bergland, teils kolliner und teils montaner Stufe). Gegebenenfalls ist der Einwand des Verkäufers unerheblich, die stattdessen gelieferten Pflanzen seien gleich- oder gar höherwertig.
Normenkette
BGB §§ 433, 434 Abs. 1 S. 1, §§ 280-281, 323 Abs. 5; FoVG §§ 1 ff
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 11 O 164/11) |
Tenor
In dem Rechtsstreit - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: wegen Schlechterfüllung eines Kaufvertrages weist der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz die Beklagte darauf hin, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt ist, dass
1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Schlechterfüllung eines Kaufvertrages über ca. 10.000 Douglasien in Anspruch. Geschuldet waren nach dem im Frühjahr 2010 geschlossenen Vertrag Pflanzen aus dem west- und süddeutschen Hügel- und Bergland, teils kolliner und teils montaner Stufe.
Als die Beklagte im Herbst 2010 liefern sollte, konnte sie derartige Pflanzen nicht beschaffen und lieferte stattdessen Douglasien anderer Herkunft.
Nachdem der Kläger die Abweichung bemerkt hatte, forderte er die Beklagte unter Fristsetzung ergebnislos zu vertragsgemäßer Erfüllung auf.
Die auf Erstattung des gezahlten Kaufpreisteils, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden gerichtete Klage war weitgehend erfolgreich. Zur Begründung hat die Einzelrichterin, auf deren Urteil zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, ausgeführt, dem Kläger stehe ein Erstattungs- und Schadensersatzanspruch nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1, 281 BGB zu.
II. Mit ihrer Berufung wiederholt die Klägerin, zwischen dem vertraglich Vereinbarten und dem Gelieferten bestehe keinerlei Qualitätsunterschied. Die gelieferten Pflanzen seien sogar eher höherwertig, jedenfalls aber gleichermaßen geeignet wie die bestellten. An dem dahin zielenden Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens habe das LG nicht vorbeigehen dürfen.
III. Damit kann die Berufung nicht durchdringen. Das angefochtene Urteil hat Bestand.
Die Einzelrichterin hat der Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht weithin stattgegeben, wenn auch der pauschale Hinweis auf § 434 Abs. 1 BGB einer erläuternden Klarstellung bedarf:
Das Berufungsvorbringen zur Qualität der gelieferten Pflanzen zielt im Kern auf § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kommt es auf die Eignung bzw. die übliche Beschaffenheit der Sache an, soweit eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart ist.
Darum geht es im vorliegenden Fall nicht, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Parteien unstreitig eine bestimmte Herkunft der Pflanzen vereinbart haben. Damit ist § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB einschlägig.
Nach Auffassung des Senats kann auch die Herkunft einer Ware Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein.
In der Literatur (vgl. die Nachweise bei Berger JZ 2004, 276 ff.) wird die schon zu § 459 Abs. 2 BGB a.F. diskutierte Frage allerdings nicht in allen Nuancen einheitlich beantwortet. Der BGH hat zum alten Kaufrecht entschieden, dass der Warenursprung eine zusicherungsfähige Eigenschaft sein kann (vgl. BGH in NJW 1969, 787-788 = MDR 1969, 304-305 = WM 1969, 95-96 m.w.N.). In der genannten Entscheidung ging es um die Lieferung von Inlandsschrott statt des vertraglich geschuldeten Auslandsschrotts, weshalb der BGH auch von einer Falschlieferung ge-sprochen hat.
Im Rahmen des heute maßgeblichen § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es schon nach dem Gesetzeswortlaut vorrangig auf die Parteivereinbarung an. Die Gesetzes-fassung überträgt die Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstaben b. und d. der Verbrauchsgüterkauf - Richtlinie in nationales Recht. Nach diesen Vorgaben können sämtliche Beziehungen der Sache zur Umwelt zu der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit gehören.
Das erfasst auch eine Parteivereinbarung zur Herkunft von Pflanzen. Der Senat weiß (§ 291 ZPO), dass es auch bei Douglasien unzählige Arten gibt, die sich u.a. in den Standortanforderungen erheblich unterscheiden. Das bedeutet, dass für bestimmte Standorte bestens geeignete Sorten andernorts nicht oder nicht wie gewünscht gedeihen. Der sachkundige Kläger wählte vor diesem Hintergrund zwei bestimmte Sorten, die ihm für die Aufforstung der Windwurfflächen seiner Wälder in Mittelgebirgslage auf Dauer bestens geeigne...