Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschaffenheitsvereinbarung durch Anpreisung im Internet
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 19.04.2010; Aktenzeichen 5 O 297/09) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Koblenz vom 19.4.2010 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 18.2.2011. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Einzelnen:
I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug.
Der Beklagte bot im Juli 2009 über das Internetportal ... [A] ein umgebautes und leistungsgesteigertes Gebrauchtfahrzeug des Typs Opel Corsa, Erstzulassung Juni 1991, Kilometerstand 12.000 km unter der Überschrift "Opel Corsa Turbo mit 310 PS" zu einem Preis von 5.600 EUR zum Kauf an. In der tabellarischen Fahrzeugbeschreibung ist die Leistung mit 228/310 (kw/PS) angegeben. Im Textteil der Fahrzeugbeschreibung heißt es weiter:
"hallo verkaufe hir mein geliebten opel corsa a mit c20letmotor mit f28 getriebe neue aufbau wegen abstell platz problem muss ich leider verkaufen fast alle neue motor neue überhollt neue zylinderkopf dichtung metal neue ölwane dichtung neue zahnriemen kit lader überholt viell neue teile fase 3,5 eds ca 310 ps 1 bar dauar druck alles eingetragen und neue tüv und au sehr gepflegt mehr fragen einfach anrufen."
In dem TÜV-Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis vom 7.7.2009 ist eine Motorleistung von 150 kw (204 PS) eingetragen und u.a. ein Motorumbau auf einen Opel Calibra 16V Turbo Motor mit Sechsganggetriebe F28 genehmigt.
Am 31.7.2009 schlossen die Parteien nach Besichtigung des Fahrzeugs durch den Kläger einen Gebrauchtwagenkaufvertrag, mit dem der Kläger den Opel Corsa zu einem Kaufpreis von 5.600 EUR erwarb.
Der Vertrag enthält folgenden formularmäßigen Gewährleistungsausschluss:
"Das nachstehend beschriebene Fahrzeug wird unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft. Der Ausschluss bezieht sich auch auf jede öffentliche Äußerung und Werbung seitens des Herstellers zu Eigenschaften des Fahrzeuges. Der Ausschluss bezieht sich nicht auf zugesicherte Eigenschaften des Fahrzeuges, nicht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und auch nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit."
Darüber hinaus ist in dem Vertrag noch folgendes handschriftlich vermerkt:
"Wie gesehen so gekauft, keine Garantie, Privatverkauf"
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11.8.2009 beanstandete der Kläger, dass folgende Veränderungen nicht eingetragen seien:
1. Leistungssteigerung von 204 auf ca. 310 PS,
2. Überrollkäfig,
3. Gewindefahrwerk,
4. Sportlenkrad samt Narbe,
5. Bremsen nur bis maximal 250 PS zugelassen,
und forderte Nachbesserung bis zum 19.8.2009. Innerhalb dieser Frist reichte der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten die Kopie eines Gutachtens gem. § 19 Abs. 2 StVZO vom 14.7.2006 nach, aus der sich die Eintragung der Punkte 2-4 ergab. Darüber hinaus forderte er den Kläger auf, das Fahrzeug zur Durchführung notwendiger Überprüfungen hinsichtlich der Bremsanlage vorzuführen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.8.2009 erklärte der Kläger daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeuges bis zum 31.8.2009 auf.
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe die unzutreffenden Angaben im Internet-Verkaufsangebot zur Motorleistung und der fehlenden Eintragung der Veränderungen anlässlich der Kaufvertragsverhandlungen nicht berichtigt und auch nicht darauf hingewiesen, dass er sich hinsichtlich der tatsächlichen Leistungssteigerung nicht sicher sei, da er das Fahrzeug nicht auf dem Prüfstand gehabt habe. Was tatsächlich eingetragen sei, habe der Kläger erst nach dem Kaufvertragsabschluss bei Durchsicht der übergebenen Unterlagen erfahren. Der Beklagte sei daher schon deshalb zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet, weil er Zusicherungen ins Blaue hinein gemacht habe. Zudem sei das nachgesandte Gutachten ohne den dazugehörigen Untersuchungsbericht auch völlig wertlos.
Der Beklagte hat vorgetragen, er habe die in dem Internetangebot enthaltenen Angaben vor dem Vertragsabschluss mündlich gegenüber dem Kläger korrigiert. Konkret habe er erklärt, dass die Leistungssteigerung nicht eingetragen sei und er sich auch nicht sicher sei, wie hoch diese Leistungssteigerung tatsächlich sei, da er das Fahrzeug nicht auf einem Prüfstand gehabt habe. Dies ergebe sich letztlich auch aus der circa-Angabe i...