Verfahrensgang

AG Simmern (Aktenzeichen 51 F 82/18)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung ... und der ...[V] wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Simmern/Hunsrück vom 25.09.2019 in Ziffer 2 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,2664 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.03.2018, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...M...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3,3206 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.03.2018, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der ...[V] (Vers.Nr. ...) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der ...[B] Zusatzversorgungskasse (Vers.Nr: ...) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der ...[A] Zusatzversorgungskasse (Vers.Nr: ...) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.

2. Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner zu 1/3 auferlegt; im übrigen werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.160 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am ... 2007 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner wurde auf den am ... 2018 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Simmern/Hunsrück vom 25.09.2019 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Familiengericht u.a. angeordnet, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... zugunsten des Antragsgegners Entgeltpunkte übertragen werden sowie umgekehrt im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... Entgeltpunkte auf das vorhandene Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... übertragen werden. Darüber hinaus hat das Familiengericht angeordnet, dass ein Ausgleich der jeweiligen Anrechte der Antragstellerin bei der ...[V] ... sowie der ...[A] Zusatzversorgungskasse im Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet und Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten bleiben. Schließlich hat das Familiengericht den Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der ...[B] Zusatzversorgungskasse wegen Geringfügigkeit ausgeschlossen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich zum einen die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung .... Sie macht geltend, dass das Versicherungskonto der Antragstellerin nicht bei ihr, sondern bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geführt wird. Ebenfalls gegen die familiengerichtliche Entscheidung richtet sich die Beschwerde der ...[V], mit der diese beantragt, festzustellen, dass hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin aus der ...[V]klassik ein Wertausgleich wegen Geringfügigkeit iSv. § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfindet. Zur Begründung trägt die ...[V] vor, dass die Antragstellerin neben den bei ihr erworbenen Anrechten weitere Anrechte aus den Pflichtversicherungen der ...[B] und ...[A] Zusatzversorgungskasse erworben habe, wobei das Anrecht der Antragstellerin bei der ...[B] Zusatzversorgung bereits unverfallbar sei. Zwischen ihr und der ...[B] Zusatzversorgung bestehe ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten, soweit dadurch die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Anwartschaften dem Grunde nach erfüllt seien (§ 31 Abs. 2 S. 3 ...[V]-Satzung). Durch eine gegenseitige Anerkennung trete bereits jetzt die Unverfallbarkeit des bei ihr erworbenen Anrechts ein, so dass darüber bereits iRd. Scheidung abschließend entschieden werden könne. Der Ehezeitanteil des ...[V]-Anrechts betrage gemäß der Auskunft vom 24.10.2019 17,54 Versorgungspunkte, der Ausgleichswert 6,92 Versorgungspunkte nach Abzug der Teilungskosten in Höhe von 250 EUR und der korrespondierende Kapitalwert betrage 2.013,90 EUR. Das Anrecht sei damit geringfügig iSv. § 18 Abs. 2 VersAusglG, da der Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG im Jahre 2018 3.654 EUR betragen habe.

Mit Schreiben vom 12.11.2019 hat sich der Antragsgegner den Beschwerden ohne eine gesonderte Begründung angeschlossen.

Nach einem Hinweis des Senats vom 09.12.2019, dass eine gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten der Pflichtversicherungen des öffentlichen Dienstherrn und der ...[B] Zusatzversorgungskassen eine Antragstellung des Versicherten nach §§ 32 Abs. 1 S. 3, 31 Abs. 2 S. 3 der ...

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