Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage, ob der zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtete Verkäufer eines geerbten Pkw. dem Käufer außerdem Schadensersatz schuldet
Leitsatz (amtlich)
1. Neben der Rückgewähr des Kaufpreises schuldet der für die Unfallfreiheit haftende Verkäufer eines gebrauchten Pkw. mit repariertem Unfallschaden nur dann Schadensersatz, wenn ihn ein Verschulden trifft. Daran kann es fehlen, wenn der Verkäufer das Fahrzeug geerbt und daher keine Kenntnis von dem Unfallschaden hatte. Eine Zurechnung des Wissens des Erblassers über § 1922 BGB scheidet aus.
2. Fehlendes Verschulden muss der Verkäufer beweisen. Da es sich um eine negative Tatsache handelt, kann den Käufer allerdings eine sekundäre Darlegungspflicht treffen.
3. Gutachter- und sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kauf und der Rückabwicklung des Vertrages entstanden sind, kann der Käufer auch als Verzugsschaden nur dann beanspruchen, wenn die Aufwendungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der Verkäufer mit seiner Rücknahmepflicht in Verzug war (hier verneint).
Normenkette
BGB §§ 249, 280-281, 286, 346, 433-434, 444, 1922; ZPO §§ 286-287
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 11.03.2014; Aktenzeichen 1 O 431/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 11.3.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Dieses Urteil und der hiesige Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Entscheidung ergeht gem. §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ihre sachlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und dem Senatsbeschluss vom 7.5.2014. Dort hat der Senat mitgeteilt:
"1. Der Kläger kaufte von dem Beklagten auf eine Internet-Anzeige hin am 7.6.2013 einen gebrauchten Pkw Audi A3 zum Preis von 8.000 EUR. Das Fahrzeug stammte aus dem Nachlass des kurz zuvor verstorbenen Vaters des Beklagten und gehörte einer innerfamiliären Erbengemeinschaft. Die Sachmängelhaftung wurde gemäß der schriftlichen Vertragsvereinbarung, die die Parteien trafen, außer für Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
In der Vertragsurkunde "garantierte" der Beklagte, dass das Auto "in der Zeit, in der es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden und keine sonstigen Beschädigungen" erlitten habe, und "erklärte", auch "in der übrigen Zeit" sei das, "soweit ihm bekannt" so gewesen. In diesem Sinne äußerte er sich seiner Darstellung nach auch mündlich gegenüber dem Kläger. Abweichend davon hat dieser behauptet, der Beklagte habe die Unfallfreiheit, abgesehen von der Einschränkung, dass sein Vater beim Rückwärtsfahren an eine Hofeinfahrt gestoßen sein könne, im Rahmen des Verkaufsgesprächs bejaht, nachdem er sie zuvor im Internet ohne jede Relativierung herausgestellt habe.
Nach den Erkenntnissen eines vom Kläger herangezogenen Privatgutachters weist der Pkw rechtsseitig großflächige Kollisionsspuren auf, die unsachgemäß repariert worden seien. Darauf gestützt hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit die Rückabwicklung des Kaufvertrags geltend gemacht, Schadensersatz (Gutachterkosten 1.996,31 EUR, An- und Abmeldegebühren 90 EUR, Pauschale 30 EUR, Anwaltskosten 837,52 EUR) verlangt und die Feststellung beantragt, dass sich der Beklagte mit der Entgegennahme des Kraftfahrzeugs in Verzug befinde.
Das LG hat die Parteien und eine Zeugin zum Hergang der Kaufvertragsverhandlungen gehört. Sodann hat es unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten zur Rückgewähr des Kaufpreises von 8.000 EUR Zug um Zug gegen die Rückübertragung des Autos verurteilt und dieserhalb dessen Annahmeverzug festgestellt. Es ist im Hinblick auf die Zeugenaussage davon ausgegangen, dass die Parteien die Unfallfreiheit des Wagens vereinbart hätten und, weil es daran fehle, der Kläger daraus - ungeachtet der Gewährleistungsausschlussklausel - ein Vertragsrücktrittsrecht habe herleiten können.
Schadensersatz schulde der Beklagte dagegen nicht, weil ihn kein Verschuldensvorwurf hinsichtlich der Vorschäden des Autos treffe und er sich auch nicht mit dessen Rückgabe in Verzug befunden habe, als die streitigen Aufwendungen des Klägers entstanden seien.
Das greift der Kläger mit der Berufung an und verfolgt die vom LG aberkannten Schadensersatzansprüche weiter. Seines Erachtens muss sich der Beklagte das Verschulden seines Vaters zurechnen lassen. Außerdem hafte er aus Verzug, weil er von vornherein jede Verantwortung von sich gewiesen habe.
2. Damit vermag der Kläger nicht durchzudringen. Das angefochtene Urteil lässt keinen Fehler zu seinen Lasten erkennen.
Es ist bereits fraglich, ob der Beklagte im Ansatz haftet. Denn es ist nicht hinlänglich dargetan, dass die Schäden an dem verkauften Fahrzeug, die im Zuge des Verkaufsgesprächs als "Macken" Erwähnung fanden, auf Einwirkungen im Straßenverkehr zurückgehen und nicht lediglich aus Kollisionen beim rückwärtigen Einfahren in den Hof und damit aus Geschehnissen herrühren, auf die der Beklagte hingewiesen hatte (Anhörung des Klä...