Leitsatz (amtlich)
1. Wird die Altersgrenze für die Inanspruchnahme von Altersleistung durch eine individuelle Vereinbarung des Ausgleichverpflichteten mit dem Versorgungsträger nach dem Ende der Ehezeit von 62 auf das Alter von 67 Jahren heraufgesetzt, ist dies bei der Bewertung des Ehezeitanteils nicht zu berücksichtigen.
2. Bei externer Teilung eines betrieblichen Anrechts (hier: Zusage einer Unterstützungskasse) kann für die Berechnung des Barwerts der zum Ehezeitende maßgebliche Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB herangezogen werden. Die Verwendung eines unterschiedlichen Rechnungszinses von Ausgangs- und Zielversorgung kann dazu führen, dass deutliche Unterschiede in der Höhe der zu erwartenden Renten bei dem Ausgleichsverpflichteten und der Ausgleichsberechtigten entstehen. Das liegt noch im gesetzgeberischen Ermessen.
3. Die gem. § 16 BetrAVG durchzuführende Rentenanpassung ist bei Bildung des Barwerts der Versorgung zu berücksichtigen.
Normenkette
VersAusglG § 5 Abs. 2, §§ 3, 17, 40 Abs. 4, § 45; BetrAVG § 4 Abs. 5, § 16
Verfahrensgang
AG Alzey (Beschluss vom 08.11.2011; Aktenzeichen 6 F 91/09) |
Tenor
Die Beschwerde der gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Alzey vom 8.11.2011 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Alzey vom 8.11.2011 in Ziff. 2 Abs. 4 wie folgt ergänzt:
Der zu zahlende Betrag ist ab dem 1.11.2009 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit 5,26 % p.a. zu verzinsen.
Die weiter gehende Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das AG Alzey hat mit Beschluss vom 8.11.2011 die am 2.10.1997 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Das Ende der Ehezeit ist der 31.10.2009.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Teilung des Anrechts der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der I. GmbH. Es handelt es sich um eine Zusage der I Unterstützungskasse GmbH, die ursprünglich nach dem Neuen Pensionsplan auf das Endalter 62 gerichtet gewesen war. Mit Konzernbetriebsvereinbarung vom 2.12.2009 hat der Versorgungsträger die betriebliche Altersversorgung umgestellt. Nach dem VorsorgePlan besteht nunmehr erst mit Erreichen der Altersgrenze von 67 Jahren Anspruch auf Altersleistung. Mit Schreiben vom 14.12.2009 hat der Versorgungsträger dem Antragsgegner die Umstellung seiner bisherigen Versorgungszusage auf den VersorgungsPlan angeboten. Nach der Annahme des Angebots durch den Antragsgegner wurden seine bereits erdienten Anwartschaften aus dem Neuen Pensionsplan in den VorsorgePlan übergeführt.
Der Versorgungsträger hat in seiner Auskunft vom 28.5.2010 (Bl. 81 ff. GA) auf der Grundlage des VorsorgePlans und der Konzernbetriebsvereinbarung vom 2.12.2009 den Ehezeitanteil des Anrechts des Antragsgegners mit 539,33 EUR mitgeteilt, einen Ausgleichswert von 13.790 EUR Barwert vorgeschlagen und die externe Teilung beantragt. Bei der Ermittlung des Barwerts hat der Versorgungsträger für die Abzinsung einen Zinssatz von 5,26 % herangezogen.
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, der Versorgungsausgleich sei auf der Grundlage der bei Ende der Ehezeit geltenden Versorgungszusage durchzuführen. Die Abzinsung sei fehlerhaft und führe zu einer Unterbewertung der betrieblichen Altersversorgung. Es sei allenfalls ein Zinssatz von etwa 3,75 % anzulegen. Der rein fiktive bilanzielle Zinssatz widerspreche dem Halbteilungsgrundsatz. Bei Zugrundelegung der Altersgrenze von 67 errechne sich ein Kapitalwert von 17.547 EUR. Bei einer Einmalzahlung des Betrags an die Versorgungsausgleichskasse ergebe sich eine garantierte monatliche Leistung i.H.v. 117,11 EUR, mit Überschussbeteiligung sei eine nicht garantierte Leistung von 152,58 EUR möglich. Die monatliche Rente des Antragsgegners belaufe sich hingegen auf 539,99 EUR, der hälftige Betrag unter Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes würde sich auf 270 EUR belaufen. Die Antragstellerin hat der Durchführung der externen Teilung widersprochen und für den Fall der Durchführung der externen Teilung als Zielversorgungskasse die S. zur Begründung eines Altersvorsorgeprodukts gewählt.
Das AG hat ein Sachverständigengutachten zu der Ermittlung des Ausgleichswerts eingeholt. Auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. H. und R. vom 10.2.2011 (Bl. 189 bis 206 GA) und auf das Ergänzungsgutachten vom 12.10.2011 (Bl. 274 bis 290 GA) wird Bezug genommen. Die Sachverständigen haben ausgehend von einer Rentendynamik von 2 % jährlich, einer Altersgrenze von 62 und einem Rechnungszins von 5,26 % einen Ausgleichswert als Kapitalwert von 22.047 EUR ermittelt.
Das AG hat auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der I. Gm...