Leitsatz (amtlich)
Eine Rückkehr zur Auskunftsstufe nach deren Erledigung ist jedenfalls dann als zulässige Änderung eines noch anhängigen Stufenantrags möglich, wenn der zuerkannte Auskunftsanspruch durch Zeitablauf überholt ist.
Bei Nichtbezifferung des im Rahmen eines Stufenantrags gestellten Zahlungsantrags hat der Antragsgegner einen Anspruch auf Abweisung des Zahlungsantrags.
Normenkette
BGB § 1605; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO §§ 254, 263
Verfahrensgang
AG Mayen (Aktenzeichen 8c F 99/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 20.01.2023, Az. 8c F 99/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.400 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. In dem seit 2018 anhängigen Scheidungsverfahren streiten sie neben der Folgesache Güterrecht u.a. über nachehelichen Unterhalt. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin am 03.07.2018 einen Stufenantrag anhängig gemacht. Mit rechtskräftigem Teilbeschluss vom 15.03.2019 hat das Familiengericht den Antragsteller zur Einkommensauskunft für die Jahre 2016 bis 2018 (bis 30.06.2018) verpflichtet und den insoweit gestellten Antrag auf Vorlage von Belegen zurückgewiesen. Ihren Zahlungsantrag hat die Antragsgegnerin bislang nicht beziffert. Stattdessen hat sie mit Schriftsatz vom 05.12.2022 einen weiteren Antrag auf Einkommensauskunft betreffend die Jahre 2019 bis 2022 bzw. eines Teilzeitraums dieser Jahre gestellt und diesbezüglich erneut die Vorlage von Belegen begehrt.
Die Antragsgegnerin hat sich darauf berufen, dass sie in die erste Stufe (Auskunft) zurückkehren könne, weil der Antragsgegner bislang nur unzureichend Auskunft erteilt habe und der bisherige Auskunftszeitraum nicht mehr für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts maßgeblich sei. Der Antragsteller ist dem neuerlichen Auskunftsbegehren entgegengetreten. Er meint, nach rechtskräftigem Abschluss der Auskunftsstufe sei der Antragsgegnerin eine Rückkehr zu dieser verwehrt und der Antrag auf Belegvorlage sei rechtskräftig aberkannt. Wenn die Antragsgegnerin ihren vermeintlichen Unterhaltsanspruch nicht beziffere, sei die Folgesache Unterhalt wie beantragt abzuweisen. Überdies sei ein jedweder Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen des mehrjährigen Zusammenlebens in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft verwirkt.
Das Familiengericht hat dem Auskunfts- und Belegevorlagebegehren mit dem angefochtenen Teilbeschluss vom 20.01.2023, auf dessen Tenor Bezug genommen wird, vollumfänglich stattgegeben. Es ist in seiner Begründung der Antragsgegnerin gefolgt, wonach diese die begehrte aktuelle Auskunft zwecks Bezifferung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt benötige. Das Vorgehen sei angesichts der Dauer der im Rahmen des Scheidungsverfahrens zeitintensiv geführten Vergleichsverhandlungen auch nicht rechtsmissbräuchlich. Ebenfalls der erhobene Verwirkungseinwand stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen, weil die Frage nach dem Umfang einer etwaigen Verwirkung des Unterhalts erst nach einer umfassenden Billigkeitsabwägung nach Kenntnis der maßgeblichen Einkünfte entschieden werden könne. Der Beleganspruch stehe der Antragsgegnerin schließlich korrespondierend zur Auskunft zu; dieser sei auch nicht mit dem durch Teilbeschluss vom 15.03.2019 rechtskräftig abgewiesenen Beleganspruch identisch.
Gegen diese, ihm am 23.01.2023 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 23.02.2023 Beschwerde eingelegt und diese am 23.03.2023 begründet. Er begehrt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiterhin die Abweisung des neuerlichen Antrags auf Auskunft und Belegvorlage. Insbesondere rügt er, dass die Antragsgegnerin die Folgesache Unterhalt nach Auskunftserteilung vier Jahre nicht betrieben habe, der neuerliche Auskunftsantrag lediglich der weiteren Verzögerung diene, diesem auch die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB entgegenstehe bzw. diese seitens der Antragsgegnerin bewusst unterlaufen werde und Auskunft allenfalls für drei, nicht jedoch für vier Jahre zu erteilen sei sowie für 2019 Auskunft bereits erfolgt sei. Mangels Bezifferung sei der Stufenantrag auf nachehelichen Unterhalt insgesamt abzuweisen.
Die Antragsgegnerin rügt das Nichterreichen der erforderlichen Beschwer und verteidigt überdies die angefochtene Entscheidung. Dabei wiederholt und vertieft sie ebenfalls ihr bisheriges Vorbringen.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt des Scheidungsverbundverfahrens und der Beschwerde Bezug genommen.
II. Die gemäß §§ 58 ff., 117 FamFG statthafte Beschwerde ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist die gemäß § 61 FamFG erforderliche Beschwer von mehr als 600 EUR erreicht. Denn aufgrund des Umfangs der tenorierten Auskunftsverpflichtung ist deren Erfüllung nebst der angeordneten Belegevorlage für den Antragsteller offenkundig mit diesem Betrag übersteigenden Kosten verbunden.
Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidu...