Leitsatz (amtlich)
1. Werden die Kosten der Beerdigung von dem Bestattungsberechtigten getragen, so begründet § 1968 BGB einen Ersatzanspruch gegen den Erben.
2. Der Umfang der Erstattungspflicht wird in erster Linie durch die Lebensstellung des Verstorbenen bestimmt und umfasst diejenigen Kosten, die für eine würdige und angemessene Bestattung erforderlich sind.
3. Sieht sich ein zu Lebzeiten vom Erblasser Bevollmächtigter nicht lediglich einem Verlangen des Erben nach Auskunft und Rechenschaftslegung über die erfolgten Kontobewegungen ausgesetzt, sondern dem klar formulierten - aber in der Sache unberechtigten - unmittelbaren Vorwurf eines von ihm in Benachteiligungsabsicht begangenen Missbrauchs der Kontovollmacht nebst Rückzahlungsaufforderung, darf der Bevollmächtigte zur Abwehr dieser Ansprüche einen Rechtsanwalt einschalten und dessen Kosten als Schadensersatz gegenüber dem Erben geltend machen.
4. Zudem kann für eine negative Feststellungsklage ein Interesse des Bevollmächtigten an der Feststellung, dass ein im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergegangener Zahlungsanspruch nicht besteht, angenommen werden.
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20.04.2021, Aktenzeichen 6 O 198/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mainz und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach beiden Entscheidungen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 95.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien sind Brüder und streiten über erbrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Tod ihres gemeinsamen Vaters. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Ansprüche wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Mainz vom 20.04.2021 Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage weitgehend entsprochen.
Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte,
1. das Urteil des Landgerichts Mainz insoweit aufzuheben, soweit der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 5.525,79 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2019, sowie 231,63 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2020 zu zahlen,
2. die Klage im Übrigen abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20.04.2021, Aktenzeichen 6 O 198/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 03.09.2021 Bezug genommen, an welchem der Senat nach nochmaliger Beratung der Sache umfassend festhält. Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Fundstellen
Dokument-Index HI14889886 |