Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung bei Verfahrensunterbrechung und gegenläufigem Rechtskraftzeugnis

 

Leitsatz (amtlich)

Die beim Tod einer Partei eintretende Verfahrensunterbrechung hindert auch die Kostenfestsetzung. Wird gleichwohl die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung bescheinigt, kann eine Kostenfestsetzung erfolgen.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 103-104, 239, 246, 249, 418, 573, 706

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 15.08.2007; Aktenzeichen 3 O 42/97)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bad Kreuznach vom 15.8.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen

dem Kläger zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 967,45 EUR.

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss, der die Kosten der Beklagten zu 1) und 2) gegen den Kläger festgesetzt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das gilt nicht nur, falls das ihm zugrunde liegende Urteil vom 16.7.2003, wie die Beklagten zu 1) und 2) meinen, mit Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung rechtskräftig geworden ist. Der Beschluss ist auch dann zu Recht ergangen, wenn die Entscheidung nach § 246 Abs. 1 ZPO, die am 11.8.2003 mit Rücksicht auf den Tod der Beklagten zu 3) erlassen wurde, die umfassende Aussetzung des Rechtsstreits verfügt hatte. Zwar stünde eine solche Maßnahme der Kostenfestsetzung vom Grundsatz her entgegen (vgl. OLG Koblenz JurBüro 2004, 658 m.w.N.). Aber im vorliegenden Fall verhalten sich die Dinge anders, weil am 15.12.2005 zugunsten der Beklagten zu 1) und 2) ein Rechtskraftzeugnis für das Urteil erteilt wurde.

So lange dieses Zeugnis nicht auf dem Weg des § 573 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO (Stöber/Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 706 Rz. 16) erfolgreich angefochten wurde oder solange nicht in einer - vom Kläger zu initiierenden (§§ 246, 239 Abs. 3 ZPO) - Fortführung des Prozesses eine entkräftende Entscheidung ergeht, ist attestiert, dass eine Kostenfestsetzung für die Beklagten zu 1) und 2) erfolgen darf. Die Beweisführung dahin, dass das Zeugnis falsch ist (§ 418 Abs. 2 ZPO), eröffnet das formalisierte Verfahren der §§ 103 ff. ZPO nicht.

Gegen die rechnerische Richtigkeit des streitigen Beschlusses ist kein Beschwerdeangriff geführt.

Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG-KV, § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1854644

FamRZ 2008, 1204

ZAP 2008, 68

MDR 2008, 292

OLGR-West 2008, 365

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