Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung trotz Aussetzung der Hauptsache

 

Leitsatz (amtlich)

Erfolgt eine Aussetzung der Hauptsache, bevor ein verkündetes Urteil Rechtskraft erlangt, ist eine Kostenfestsetzung unzulässig. Dies gilt bei einer das Verfahren in seiner Gesamtheit erfassenden Aussetzungsentscheidung selbst dann, wenn der Aussetzungsgrund weder den Antragsteller noch den Antragsgegner des Kostenfestsetzungsverfahrens betrifft

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 11.05.2004; Aktenzeichen 3 O 42/97)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.5.2004 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zu 1) zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 662,64 Euro.

 

Gründe

Das fristgemäß (§ 569 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO) eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben.

Das LG hat am 11.8.2003 gem. § 246 Abs. 1 ZPO die Aussetzung des Rechtsstreits in der Hauptsache beschlossen, ehe das am 16.7.2003 verkündete Urteil Rechtskraft erlangen konnte (zur dauerhaften Unterbrechung der einmonatigen Berufungsfrist Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 517 ZPO Rz. 19). Diese Aussetzungsentscheidung betraf ihrem Wortlaut nach das Verfahren in seiner Gesamtheit. Eine Beschränkung auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3), wegen deren Tod die Aussetzung beantragt worden war, ist nicht zum Ausdruck gebracht worden. Sie liegt auch nicht nahe. Denn der Prozessausgang zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) hat Auswirkungen auf die Kostenverteilung insgesamt.

Die umfassende Aussetzung des Rechtsstreits in der Hauptsache erstreckt sich ohne weiteres auf das zugehörige Kostenfestsetzungsverfahren (OLG Hamm MDR 1988, 870; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 103 ZPO Rz. 2; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 104 Rz. 21 Aussetzung). Damit durfte der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 1) vom 18.7.2003 nicht mehr beschieden werden (Stein/Jonas/Bork, § 249 ZPO Rz. 25 f.).

Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1241296

NJW-RR 2005, 512

JurBüro 2004, 658

RVGreport 2004, 477

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