Leitsatz (amtlich)
Zur Abänderung eines unter altem Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs nach Versterben eines der vormaligen Ehegatten.
Zu den Auswirkungen eines bereits eingetretenen Leistungsbezugs aus einem extrem zu teilenden Versorgungsanrecht.
Verfahrensgang
AG Idar-Oberstein (Beschluss vom 09.04.2014; Aktenzeichen 812 F 16/13) |
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Firma ... [A] GmbH wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 9.4.2014 teilweise abgeändert.
Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des AG - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 17.11.1999 - 8 F 86/98 - wird mit Wirkung vom 1.2.2013 wie folgt geändert:
Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Versicherungskonto Nr. 56 ... G 502 - findet nicht statt.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Versicherungskonto Nr. 56 ... B 000 - zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 23,8238 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. 56 ... G 502 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.4.1998, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Firma ... [A] GmbH - Mitgliedsnummer 2 ...O - zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 25.754 EUR, bezogen auf den 30.11.2014, auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Die Firma ... [A] GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen i.H.v. 5,04 % p.a. ab dem 30.11.2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Bezüglich der Kosten der 1. Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Durch Beschluss des AG - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 17.11.1999 - 8 F 86/98 - ist die Ehe der Beteiligten geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt worden.
Mit am 7.1.2013 eingegangenem Schreiben begehrt die Antragstellerin gem. § 51 Vers- AusglG die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
Am 1.12.2013 ist der Antragsgegner verstorben. Sämtliche in Betracht kommende Erben haben die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen (vgl. Schreiben der Nachlassabteilung des AG Idar-Oberstein zu 6 VI 743/13, Bl. 87 GA). Die angeordnete Nachlasspflegschaft wurde mit Beschluss vom 26.6.2014 aufgehoben. Die Feststellung des Fiskus als Erben erfolgte nicht, da keine Nachlassmasse vorhanden war (vgl. Schreiben Bl. 88 GA).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG nach Einholung neuer Auskünfte der betroffenen Versorgungsträger den Versorgungsausgleich neu geregelt. Dabei hat es den zwischenzeitlichen Tod des Antragsgegners nicht beachtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Mit ihrer Beschwerde vom 29.4.2014 wendet die weitere Beteiligte zu 2) ein, aufgrund des Todes des einen Ehegatten dürfe gem. § 31 VersAusglG nur noch ein Wertausgleich zugunsten des überlebenden Ehegatten stattfinden.
Mit ihrer Beschwerde vom 7.5.2014 rügt die weitere Beteiligte zu 3), dass in Bezug auf das bei ihr bestehende Anrecht eine Verzinsung des Ausgleichswert erst ab dem Berechnungsstichtag stattfinden dürfe, da der Antragsgegner vom 1.10.2001 bis zu seinem Tod am 1.12.2013 bereits eine Rente bezogen habe.
II. Die gem. §§ 58 ff., 228 FamFG in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Beschwerden sind begründet.
Der Senat entscheidet hierüber ohne mündliche Verhandlung, nachdem eine solche in erster Instanz stattgefunden hat und neue Erkenntnisse daraus nicht zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG). Zudem haben die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt bzw. dem nicht widersprochen, nachdem ihnen ausreichend Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden war.
Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht getroffen worden ist, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag eines Ehegatten ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung liegen vor, wie das AG in dem angefochtenen Beschluss zutreffend und insoweit von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen festgestellt hat. Die Abänderung vollzieht sich, indem das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nunmehr nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Danach wäre grundsätzlich auch das von der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbene Anrecht mit einem heutigen Ehezeitanteil von 7,8999 Entgeltpunkten in den Ausgleich einzubeziehen.
Ergänzend zu diesen Regelungen wird jedoch durch § 31 Abs. 1 VersAusglG angeordnet,...