Leitsatz (amtlich)
Bei fehlerhafter Behandlung eines Kahnbeinbruchs (rechte Hand) mit der Folge einer Pseudoarthrose, eines Karpaltunnelsyndroms und einer dauerhaften Minderung der groben Kraftentfaltung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und die Freizeitgestaltung ist ein Schmerzensgeld von 15.000 EUR angemessen.
Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung führt nur dazu, dass es für die Frage der Leistungsfähigkeit, die bei der Schmerzensgeldzumessung zugunsten des Schädigers berücksichtigt werden kann, nicht mehr auf die Vermögensverhältnisse des Schädigers ankommt, erhöht aber nicht dessen Haftung.
Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 21.09.2015; Aktenzeichen 4 O 113/13) |
Tenor
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Trier vom 21.9.2015 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 3.2.2016 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
3. Die Berufungserwiderungsfrist wird bis zum 19.2.2016 erstreckt.
Gründe
I. Der Kläger verfolgt Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter chirurgischer Behandlung. Er erlitt am 30.6.2009 bei einem Verkehrsunfall einen Kahnbeinbruch. Der Beklagte veranlasste zunächst die Ruhigstellung mittels einer Gipsschiene. Mitte August erfolgte ein operativer Eingriff, wobei die Fraktur durch eine Schraube stabilisiert wurde. In der Folge gefertigte radiologische Befunde zeigten einen Überstand der eingesetzten Herbert-Schraube. Später ergaben sich ein Karpaltunnelsyndrom sowie eine Pseudoarthrose.
Erstinstanzlich hat der Kläger ein in das gerichtliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld in einer Mindesthöhe von 25.000,00 EUR, die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vom 21.9.2015 (Bl. 153 ff. GA) verwiesen.
Das sachverständig beratene LG hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000,00 EUR nebst Zinsen sowie anteiliger Rechtsverfolgungskosten verurteilt und die begehrte Feststellung der Einstandspflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden ausgesprochen. Zur Begründung hat das LG darauf verwiesen, dem Beklagten seien mehrere Behandlungsfehler unterlaufen. Er habe fehlerhaft zunächst eine konservative Behandlung eingeleitet, obgleich ein instabiler operationspflichtiger Bruch vorgelegen habe. Zudem sei zwar nicht das Einsetzen, aber der Verbleib der überlangen Herbert-Schraube als einfacher Behandlungsfehler anzusehen. Schließlich sei intraoperativ keine Korrektur der DISI-Fehlstellung erfolgt. Diese Behandlungsfehler seien ursächlich für die Lockerung der überstehenden Herbertschraube und die Persistenz der DISI-Fehlstellung gewesen. Hierauf beruhe wiederum die eingetretene Pseudoarthrose sowie das Karpaltunnelsyndrom. Insoweit liege die für die Feststellung der Kausalität der entsprechenden Sekundärschäden erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO vor. Der Beklagte schulde daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR. Für die Höhe des Schmerzensgeldes seien die Dauer der gesamten Behandlung, die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit und die bleibenden Schäden maßgebend.
Gegen die Teilabweisung der Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldbegehrens wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. In dieser führt er aus, ihm stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 25.000,00 EUR zu, weshalb er eine weiter gehende Verurteilung des Beklagten über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von 15.000,00 EUR anstrebe. Aus seiner Sicht seien die für die Schmerzensgeldbemessung heranzuziehenden Umstände nicht zutreffend gewürdigt worden. Als Winzer sei er durch die Einschränkung der Funktion der rechten Hand mit erheblichen Einschränkungen konfrontiert. Zudem müsse eine Berücksichtigung des Dauerschadens erfolgen. Finanziell habe er durch die Reduzierung der Weinbergsflächen geringere Einnahmen. Sein Freizeitverhalten sei eingeschränkt, da er etwa nicht mehr kegeln könne. Die verletzungsbedingt erfolgte Umstellung seiner Weinproduktion auf die ausschließliche Vermarktung von Fasswein habe zu einem geringeren Ansehen bei seinen Berufskollegen geführt. Auch müsse die Dauer der Behandlung und die Dauer des gerichtlichen Verfahrens bei der Bemessung des Schmerzensgeldes einbezogen werden. Im Übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung vom 22.12.2015 (Bl. 199 ff. GA) Bezug.
II. Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO erfordern keine Entscheidung durch Urteil...