Normenkette
BGB § 253 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Entscheidung vom 27.08.2015; Aktenzeichen 4 O 2/13) |
Tenor
1. Die Berufungen der Beklagten und der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4 Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 27.08.2015, Az. 4 O 2/13, werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz hinsichtlich der Ziffer 2 des Urteilstenors zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle aus dem Verkehrsunfall vom ... auf der ... zwischen ... und ... künftig noch entstehenden unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 36 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 64 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für Zukunftsschäden.
Die am ... geborene Klägerin war bis 2003 bei der ... als Betriebsinspektorin tätig. In einem Attest ..., vom 05.06.2003 heißt es u.a.:
"Subjektive Beschwerden: Über Jahre hinweg chron. Wirbelsäulenbeschwerden mit Nervenschmerzen; zudem ziehende Beschwerden in bd. Händen sowie funktionelle Behinderung bd. Schultergelenke.
Diagnose: chron. deg. LWS-Syndrom mit radiculärer Reizsymptomatik rechts ... Adipositas permagna.
..."
In einem "Zurruhesetzungsgutachten" vom 20.06.2003 des Arztes für Allgemeinmedizin und Sozialmedizin ... heißt es zu "jetzigen Beschwerden" der Klägerin:
"Klagt über Schmerzen im Bereich der HWS und LWS verbunden mit Schulter- Arm-Beschwerden und Ischiasbeschwerden rechts, daneben bestehen Sprunggelenksbeschwerden und Schmerzen im linken Handgelenk".
Als Diagnosen hielt ... Verschleißleiden der Wirbelsäule, ein Wirbelsäulen-Syndrom, Schulter-Arm-Beschwerden, ein Karpaltunnelsyndrom links, und ein operiertes Karpaltunnelsyndrom rechts fest. In seiner Beurteilung kommt er zu dem Ergebnis, dass die Klägerin weiterhin dienstunfähig und ein Ende der notwendigen Therapie nicht absehbar sei. Mit Urkunde vom 08.10.2003 wurde die Klägerin in den Ruhestand versetzt.
Am 25.01.2008 erlitt die Klägerin bei einem vom Beklagten zu 1 verschuldeten Verkehrsunfall folgende Verletzungen:
- tiefreichende Weichteilverletzung im Bereich der beiden Kniegelenke mit Durchtrennungen von Nerven und Lymphgefäßen sowie Schädigung der Schleimbeutel;
- Ausrenkung des Gelenks zwischen erstem Mittelfußstrahl und Mittelfußknochen rechts;
- Ausrenkung des Grundgelenks der zweiten Zehe rechts;
- Trümmerbruch des Gelenkkopfes des linken Oberarms;
- Prellung des Hemithorax rechts;
- Prellung Schlüsselbein/Schulterregion rechts und
- Hämatome und Schwellungen an beiden Beinen und Füßen.
Die Klägerin wurde vom 25.01. bis 08.02.2008 stationär behandelt. Die Weichteilverletzungen an den Knien und die Fußwurzelverletzung rechts wurden operativ versorgt. Dabei wurden die Schleimbeutel der Kniegelenke entfernt. Die Behandlung der Trümmerfraktur des Gelenkkopfes des linken Oberarmknochens erfolgte konservativ. Der Bruch verheilte mit einer Deformierung des Oberarmkopfes, an dem sich knöcherne Randzacken bildeten und der nicht mehr zentriert in der Pfanne sitzt. Ein im Rahmen der Behandlung des rechten Mittelfußknochens eingebrachter Draht (Draht-Osteosynthese) wurde am 07.03.2008 ambulant entfernt.
Die Beklagte zu 2 zahlte auf den immateriellen Schaden der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 25.01.2008 vorprozessual 22.500,00 EUR.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie leide unfallbedingt an erheblichen Dauerschäden. Im Bereich der linken Schulter bestehe eine lebenslange Minderung der Belastbarkeit und der Beweglichkeit; als Spätfolge seien eine Nekrose und ein künstliches Schultergelenk möglich. Im Bereich des rechten Knies drohe wegen der Entfernung des Schleimbeutels eine Arthrose und beim Knien bestünden unerträgliche Schmerzen aufgrund der unfallbedingten Verletzung eines Nervs und einer dadurch bedingten starken Nervenreizung. Infolge der Unterbrechung von Lymphbahnen und der Blutgefäße bestünden anhaltende schmerzhafte Weichteilschwellungen unterhalb des Knies. Im Bereich des linken Knies bestehe ebenfalls die Gefahr einer Arthrose weg...