Normenkette
BGB §§ 195, 199
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Koblenz vom 05.09.2012, Aktenzeichen 16 O 465/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.280,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung ihrer Meinung nach erfolgter Überzahlung für EDV-Dienstleistungen der Beklagten auf vertraglicher Grundlage unter Einbeziehung des öffentlichen Preisrechts in Höhe von 33.279,99 EUR in Anspruch.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes einschließlich der Antragstellung wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des LG Koblenz vom 05.09.2012 sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30.10.2013 Bezug genommen. Der Senat nimmt zudem abermals Bezug auf das angegriffene landgerichtliche Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen der Kammer.
Die Berufung gegen das Urteil des LG Koblenz vom 05.09.2012, Aktenzeichen 16 O 465/11, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen.
Die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Die Klägerin wiederholt darin im Wesentlichen ihre bereits erstinstanzlich sowie im bisherigen Berufungsverfahren vorgebrachte Argumentation.
Soweit der Senat mit dem LG davon ausgeht, dass die Klägerin - ungeachtet der Verjährungsfrage - bereits nicht die vertraglich vorgesehenen Voraussetzungen zur berechtigten Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs geschaffen hat, stellt diese zunächst auch weiterhin nicht infrage, dass sie den Anspruch in der Sache unmittelbar auf das Ergebnis des Preisprüfungsberichts stützt, durch den sie erst die erforderliche Kenntnis über den Anspruch erhalten habe. Darüber hinaus räumt sie auch ausdrücklich ein, dass diesem Bericht weder Verwaltungsaktsqualität noch in sonstiger Weise eine die Parteien bindende unmittelbare Außenwirkung zukommt. Ebenso wenig stellt sie die grundsätzliche Geltung der Regelung unter § 9 Abs. 3 des Vertrags vom 30.4.1998 infrage, meint jedoch, diese Regelung sei vorliegend nicht einschlägig.
Als solches zutreffend weist sie in diesem Kontext darauf hin, dass die Parteien nach § 9 Abs. 1 des Vertrags grundsätzlich einen Selbstkostenerstattungspreis gemäß § 7 Abs. 1 VO PR 30/53 vereinbart haben. Ob sie damit den vereinbarten Stundensatz lediglich als Bestandteil der Preisbildung in der vereinbarten Höhe von 220,- DM übereinstimmend als Marktpreis zugrunde gelegt haben, oder ob, wie das LG unter Berufung auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz angenommen hat, nach dem Willen der Parteien damit auch der vereinbarte Höchstpreis Marktpreischarakter erlangt, bedarf für die hier zu treffende Entscheidung keiner Vertiefung. Der Stundensatz stand als Marktpreis jedenfalls unter dem in § 9 Abs. 3 des Vertrags näher geregelten Vorbehalt der Preisprüfung und Übereinstimmung der Parteien mit dem Preisprüfungsergebnis. Dieser Vorbehalt umfasst jedoch nicht allein die Preisprüfung durch die zuständige Stelle, sondern kumulativ hierzu eben auch die Übereinstimmung beider Parteien mit dem Preisprüfungsergebnis. Letztere fehlt jedoch vorliegend. Insoweit kann auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss sowie im angegriffenen landgerichtlichen Urteil Bezug genommen werden.
Ob die Parteien möglicherweise trotz des Umstands, dass die Beklagte das Prüfungsergebnis ausdrücklich nicht akzeptiert hat, den zugrunde gelegten Preistyp dennoch übereinstimmend gebilligt haben, kann dahin stehen. Der Regelung unter § 9 Abs. 3 des Vertrags ist nicht zu entnehmen, dass das Erfordernis der Übereinstimmung der Vertragsparteien mit dem Prüfungsergebnis auf eine Übereinstimmung mit dem Preistyp beschränkt sein sollte und damit eine gleichwohl vorhandene Diskrepanz bezüglich des absoluten rechnerischen Ergebnisses unbeachtlic...