Normenkette
BGB §§ 195, 199
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil der 16. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Koblenz vom 05.09.2012, Az. 16 O 465/11, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 9.12.2013.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung ihrer Meinung nach erfolgter Überzahlungen für EDV-Dienstleistungen der Beklagten auf vertraglicher Grundlage unter Einbeziehung des öffentlichen Preisrechts in Höhe von 33.279,99 EUR in Anspruch.
Zu Grunde liegt ein entsprechender Vertrag der Parteien vom 30.4.1998 (GA 8).
Nach der dortigen Regelung unter § 9 Abs. 1 war für die Leistungen der Beklagten aus diesem Vertrag ein Selbstkostenerstattungspreis gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) vereinbart, der den Betrag von 960.480 DM nicht übersteigen dürfe. Nach § 9 Abs. 3 wurde im Rahmen des Selbstkostenerstattungspreises als Stundensatz für die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen ein Marktpreis gemäß § 4 VO PR 30/53 in Höhe von 220,- DM vereinbart, wobei dieser Stundensatz unter dem Vorbehalt der preisrechtlichen Überprüfung und der Übereinstimmung der Vertragsparteien mit dem Prüfungsergebnis gelten sollte. Die Regelung lautet im Wortlaut u.a.:
"Der Stundensatz gilt in der vereinbarten Höhe als Marktpreis nach § 4 VO PR 30/53 unter dem Vorbehalt der preisrechtlichen Überprüfung durch die zuständige Landespreisdienststelle und der Übereinstimmung beider Vertragsparteien mit dem Preisprüfungsergebnis. Kann hiernach ein Marktpreis nicht festgestellt werden, gilt für diesen Stundensatz ersatzweise ein Selbstkostenerstattungspreis gemäß § 7 Abs. 1 VO PR 30/53, der den angegebenen Betrag nicht übersteigen darf."
Noch im Jahr 1998 erbrachte die Beklagte die vertraglich geschuldeten Leistungen und zahlte die Klägerin den vereinbarten Selbstkostenerstattungspreis in Höhe von insgesamt 960.480,- DM.
Mit Datum vom 18.10.2005 erstellte die Regierung von ... [A] einen Preisprüfungsbericht hinsichtlich des streitgegenständlichen Auftrags (GA 54), der keine Beanstandungen ergab und dementsprechend zu dem vorläufigen Ergebnis gelangte, dass zum damaligen Zeitpunkt ein Rückerstattungsanspruch nicht bestand. Allerdings enthält der Bericht den Hinweis darauf, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossenen sei, da noch Prüfungsergebnisse bezüglich des eingeschalteten Subunternehmers ... [B] ausstünden.
Die Preisprüfung fand ihren Abschluss erst mit dem Preisprüfungsbericht der Regierung von ... [A] vom 13.6.2008 in Verbindung mit dem Preisprüfungsbericht der Regierung von ... [C] vom 11.5.2008 (Anlage K2, GA 37). Hierbei ermittelte die Preisprüfungsstelle einen Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von umgerechnet 33.279,99 EUR. An der Preisprüfung bei ihrem Subunternehmer war die Beklagte nicht beteiligt. Sie hat dem Prüfungsergebnis, ebenso wie ihr Subunternehmer, auch nicht zugestimmt.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin diesen so ermittelten Anspruch geltend.
Die Beklagte hat ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag zum einen damit begründet, dass das Preisprüfungsergebnis nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen sei, insbesondere, da sie an der Preisprüfung bei dem Subunternehmer nicht beteiligt worden sei und auch keinen Preisprüfungsbescheid erhalten habe.
10. Zum anderen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
11. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands einschließlich der Antragstellung im Wortlaut wird auf den Tatbestand des angegriffenen landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
12. Das LG hat die Klage abgewiesen.
13. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass bereits kein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin auf Erstattung des geltend gemachten Betrages bestehe. Die Klägerin habe bisher nicht die vertraglichen Voraussetzungen dafür geschaffen, wonach feststellbar wäre, ob die Beklagte tatsächlich mehr erhalten habe, als ihr aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zugestanden habe Erst wenn eine an Sachargumenten orientierte Marktpreisprüfung durchgeführt worden sei, die zu dem Ergebnis komme, dass der angenommene Marktpreis nicht übereinstimmend festgestellt werden könne, solle dann ersatzweise ein Selbstkostenpreis gemäß § 7 VO PR 30/53 gelten. Es...