Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren hat das angerufene Gericht nach Einholung des Gutachtens den richtigen Hauptsachewert bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 16.09.2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488 ff., juris Rn. 18). Dabei ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert gemäß § 61 GKG weder bindend noch maßgeblich. Es dürfen allerdings über den Antrag hinausgehende Positionen nicht mit erfasst werden (in Anknüpfung an OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2015 - 10 W 3/15 - BauR 2016, 146 ff., juris Rn. 18; OLG Hamburg, Beschluss vom 01.02.2000 - 9 W 2/00 - NJW-RR 2000, 827-828).

 

Normenkette

GKG §§ 61, 68 Abs. 4; RVG § 32 Abs. 2; ZPO § 493

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 23.01.2018; Aktenzeichen 2 OH 15/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner aus eigenem Recht gegen den Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichterin - vom 12.01.2018 wird aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.01.2018 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das Landgericht - Einzelrichterin - hat mit Beschluss vom 22.01.2018 (vgl. Bl. 233 f. d. A.) den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren auf 12.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner gemäß § 32 Abs. 2 RVG mit ihrer Beschwerde aus eigenem Recht und erstreben eine Heraufsetzung des Streitwerts auf mindestens 35.000,00 EUR.

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Für die Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren als vorgezogener Hauptsachebeweis im Sinne von § 493 ZPO ist der Hauptsachewert maßgebend. In diesem Sinne dient das selbständige Beweisverfahren dazu, die Hauptsache vorzubereiten und beweismäßig zu vereinfachen. Insofern ist grundsätzlich der volle Hauptsachestreitwert auch für das Beweisverfahren heranzuziehen.

Dabei gehört das selbständige Beweisverfahren gebührenrechtlich nicht zum Rechtszug. Es ist eine selbständige Angelegenheit. Das angerufene Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den richtigen Hauptsachewert bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen (BGH, Beschluss vom 16.09.2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488 ff., juris Rn. 18). Das betrifft den Wert der Hauptsache oder den Teil der Hauptsache, auf den sich die Beweiserhebung bezieht.

Der von dem Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert gemäß § 61 GKG ist weder bindend noch maßgeblich (BGH, ebd.; OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2014 - 4 W 127/14 - MDR 2014, 1344), so dass auch über ihn hinausgegangen werden kann (OLG München, Beschluss - 13 W 1577/03 - BauR 2004, 707 = IBR 2003, 518). Es dürfen jedoch über den Antrag hinausgehende Positionen nicht mit erfasst werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2015 - 10 W 3/15 - BauR 2016, 146 ff., juris Rn. 18; OLG Hamburg, Beschluss vom 01.02.2000 - 9 W 2/00 - NJW-RR 2000, 827-828 Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage 2018, ZPO, § 3 Stichwort Selbständiges Beweisverfahren).

Zutreffend stellt das Landgericht darauf ab, dass der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. Wilfried K. die Kosten der Mängelbeseitigung auf 12.000,00 EUR brutto veranschlagt hat.

Entgegen den Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner ist der Streitwert nicht unter Beachtung etwaiger Maßnahmen des Rückbaus des Teichs- und der Gartenanlage auf mindestens 35.000,00 EUR festzusetzen.

Die Streitwertbeschwerde war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 4 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11636022

JurBüro 2018, 474

RENO 2018, 12

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