Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer negativen Feststellungsklage, mit der außerdem die Löschung eines Grundpfandrechts begehrt wird
Leitsatz (amtlich)
1. Streitwertbeschlüsse sind nach wie vor mit der nicht fristgebundenen einfachen Beschwerde anfechtbar, obwohl § 25 Abs. 3 S. 1 (zweiter Halbsatz) GKG nicht auf § 5 Abs. 3 S. 3 GKG (neuer Fassung) verweist.
2. Erstrebt die Prozesspartei persönlich eine Heraufsetzung des Streitwertes, ist ihr Rechtsmittel mangels Beschwer unzulässig.
3. Beabsichtigt das Gericht den Streitwert auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Partei, die obsiegt hat, heraufzusetzen, besteht ein Interessenwiderstreit zwischen der kostenpflichtigen Partei und deren Anwalt. Zur sachgemäßen Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist es daher geboten, neben dem Prozessbevollmächtigten auch die Partei persönlich zu hören.
4. Der Streitwert einer negativen Feststellungsklage richtet sich nach der Höhe der Forderung, deren Nichtexistenz der Kläger festgestellt wissen möchte. Maßgeblich ist, in welchem Umfang der Beklagte sich nach dem Klagevorbringen eines Anspruchs berühmt.
5. Ob für die Klage auf Löschung eines nicht valutierenden Grundpfandrechts ein Abschlag vorzunehmen ist, kann nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden.
Normenkette
ZPO §§ 3, 6, 256, 567, 569; GKG § 25; GKG n.F. § 5; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 1 O 137/01) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 16.1.2002 wird verworfen.
2. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der genannte Beschluss geändert und wie folgt gefasst:
Der Verfahrensstreitwert beträgt 76.693,78 EUR.
3. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das zugunsten des Beklagten mit einer Grundschuld von 150.000 DM nebst Zinsen belastet ist. Die Klägerin hat vorgetragen, das Grundpfandrecht habe zu keiner Zeit valutiert, der Beklagte sei verpflichtet, die Löschung zu bewilligen. Daneben hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten die scheinbar gesicherte Forderung nicht zusteht.
Der Beklagte hat erwidert, das Grundpfandrecht sichere in vollem Umfang Zahlungen, die er an Bauhandwerker geleistet habe, die von der Klägerin beauftragt worden seien.
Das LG hat der Klage umfassend stattgegeben; das Urteil ist rechtskräftig. Den Streitwert hat das LG durch den nunmehr angefochtenen Beschluss auf 25.565 EUR festgesetzt (im Nichtabhilfebeschluss ist infolge eines Schreibfehlers von 25.000,65 DM die Rede). Maßgeblich sei allein die (fehlende) Valutierung und das hierdurch bestimmte Löschungsinteresse der Klägerin. Dieses sei auf 1/3 des Grundschuldbetrages zu veranschlagen.
Dagegen wenden sich die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten mit einem als „sofortige Beschwerde” bezeichneten Rechtsmittel, dem das LG nicht abgeholfen hat.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig und musste daher verworfen werden.
Unschädlich ist allerdings, dass die Klägerin ersichtlich meint, gegen die Streitwertfestsetzung finde nach neuem Recht die sofortige Beschwerde statt (§§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO neuer Fassung). Durch Art. 32 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001 (BGBl. I 2001, Nr. 40, 1887 ff.) ist § 25 GKG jedoch nicht geändert worden (BGBl. I 2001, Nr. 40, S. 1916 ff.). Gegen einen Streitwertsbeschluss nach § 25 Abs. 2 GKG findet daher nach wie vor die einfache Beschwerde nach § 25 Abs. 3 S. 1 GKG statt, die nur insofern befristet ist, als sie spätestens innerhalb der Halbjahresfrist des § 25 Abs. 2 S. 3 GKG eingelegt werden muss. Das ergibt sich aus § 25 Abs. 3 S. 3 GKG.
Unzulässig ist die Beschwerde der Klägerin, weil sie durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist. Die Klägerin hat in der Hauptsache umfassend obsiegt; dem Beklagten sind die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Das Urteil ist rechtskräftig. Bei dieser Sachlage können ausschließlich die Prozessbevollmächtigten beider Seiten ein Interesse an einem höheren Streitwert haben. Ein Interesse der Klägerin an der begehrten Heraufsetzung des Streitwertes ist nicht ersichtlich; ihr Rechtsmittel musste daher verworfen werden (vgl. BGH, 4a. Zivilsenat, Beschl. v. 12.2.1986 – IVa ZR 138/83, JurBüro 1986, 1027 = NJW-RR 1986, 737 = MDR 1986, 654 [655] = BGHWarn 1986, Nr 48 = BB 1986, 2370 – LS 1; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. § 25 GKG Rz. 59 m.w.N.).
Das Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nach § 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO i.V.m. § 25 Abs. 3 S. 1 GKG zulässig. Es ist auch begründet. Denn das LG hat den Streitwert zu niedrig festgesetzt.
Das LG meint ersichtlich, die Festsetzung des Streitwertes müsse nach § 3 ZPO erfolgen. Das Interesse der Klägerin sei gering, weil die Grundschuld nach ihrem Vorbringen nie valutiert habe.
Beides überzeugt den Senat nicht. Nach § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 S. 1 ZPO wi...