Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeitsgrenzen für die Abänderung einer PKH-Entscheidung
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 2, § 120 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Mainz (Beschluss vom 20.09.2005; Aktenzeichen 33 F 125/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Mainz vom 20.9.2005 aufgehoben.
Die der Antragstellerin für den ersten Rechtszug gewährte Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung (Beschluss des AG v. 14.6.2002 i.V.m. den Beschl. v. 7.10.2003, v. 8.10.2004 und v. 25.11.2004) bleibt bestehen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die - zur Entscheidung berufene (§ 20 Nr. 4 Buchst. c RPflG) - Rechtspflegerin hat zu Unrecht die Voraussetzungen eines Änderungsgrundes gem. § 120 Abs. 4 ZPO angenommen und der Antragstellerin die sofortige und vollständige Zahlung der entstandenen Kosten i.H.v. 4.235,71 EUR auferlegt.
a) Es kann hier dahinstehen, ob und inwieweit der der Antragstellerin aufgrund des Prozessvergleichs vom 8.10.2004 (Protokoll Bl. 32 GA) in drei Teilbeträgen (vgl. Aufstellung Bl. 58 PKH-Heft) zugeflossene Unterhaltsabfindungsbetrag i.H.v. insgesamt 24.500 EUR sowie der zum Jahresende 2004 mit einem Guthaben i.H.v. 29.982,53 EUR aufgelöste Bausparvertrag (Bl. 59 PKH-Heft) einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO darstellen. Die Antragstellerin hat insofern die Abdeckung ihres notwendigen Unterhaltsbedarfs und die Notwendigkeit des Aufbaus einer zusätzlichen Altersversorge eingewandt.
b) Eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen scheidet schon deshalb aus, da die wirtschaftliche Besserstellung der Antragstellerin bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem AG am 8.10.2004 offen zu Tage lag und daher von der - im Termin auf den Vergleichsbeschluss erstreckten (Protokoll Bl. 32 GA) und am 25.11.2004 auf die Folgesache Güterrecht erweiterten (Bl. 48 GA) - bewilligenden Ausgangsentscheidung über die Prozesskostenhilfe erfasst wurde. Im Prozessvergleich vom 8.10.2004 wurde die Unterhaltsabfindung für die Antragstellerin vereinbart; die von den Eheleuten im nämlichen Termin vorgenommene übereinstimmende Erledigungserklärung der Folgesache Güterrecht (Protokoll Bl. 32 GA) erklärt sich zwanglos mit der vom Antragsgegner versprochenen Freigabe des Bausparguthabens (Schreiben der Prozessbevollmächtigten v. 3. bzw. 8.12.2004, Bl. 33 und 34 PKH-Heft).
Die Abänderung des Bewilligungsbeschlusses gem. § 120 Abs. 4 ZPO setzt eine nachträgliche Veränderung der maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse voraus; die Korrektur einer später als fehlerhaft erkannten Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit rechtfertigt sie nicht (OLG Koblenz v. 1.3.2006 - 11 WF 212/06; OLG Bamberg NJW-RR 2003, 1163; Musielak/Fischer, Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2005, § 120 Rz. 11; Zöller/Philippi, 25. Aufl. 2005, § 120 Rz. 20; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl. 2004, § 120 Rz. 21).
c) Ebenso wenig kommt, worauf das AG seine Entscheidung auch nicht gestützt hat, eine Aufhebung der Ausgangsentscheidung nach § 124 Nr. 3 ZPO in Betracht (zum insoweit eingreifenden Vertrauensschutz vgl. OLG Köln FamRZ 2001,1534; s. auch Senatsbeschluss vom 24.11.2005 - 11 WF 732/05).
Fundstellen