Leitsatz (amtlich)
Bei der Prüfung des Vorliegens eines echten Entscheidungskonfliktes ist nicht maßgebend, wie sich der Patient bei Kenntnis der tatsächlich eingetretenen gesundheitlichen Entwicklung verhalten hätte. Allein entscheidend ist vielmehr, ob er, wären ihm rechtzeitig die Risiken der Behandlung verdeutlicht worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte.
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 2 O 447/15) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14. September 2017 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Mainz und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils bzw. Beschlusses vollstreckbaren Betrages, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des erst- und zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erst- und zweitinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. September 2017 (Bl. 334 ff. GA) sowie den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2018 (Bl. 406 ff. GA) Bezug genommen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. September 2017 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 5. Februar 2018 (Bl. 406 ff. GA) Bezug genommen. Die Gegenerklärung des Klägers im Schriftsatz vom 19. Februar 2018 (Bl. 426 ff. GA) führt zu keinem anderen Ergebnis.
Mit dieser erhebt der Kläger zunächst keine Einwände gegen die Ausführungen des Senats zur fehlenden Erforderlichkeit einer Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden.
Soweit der Kläger auf eine Sehnenverletzung verweist, blendet er das erstinstanzliche Beweisergebnis aus. Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat unmissverständlich ausgeführt, dass die Nachoperationen Folge der persistierenden Beschwerden und nicht Folge einer Fehlbehandlung waren (Bl. 234 f. GA) und es nicht zu einer Ruptur oder sonstigen Verletzung der Sehne (auch eine Läsion ist eine Verletzung) gekommen ist (Bl. 235 und 244 GA). Insofern ist es gerade nicht zum Eintritt einer Komplikation gekommen.
Das Vorbringen des Klägers zum Vorliegen eines Entscheidungskonflikts erweist sich nicht als stichhaltig. Nach wie vor vermischt der Kläger die Frage des Aufklärungsversäumnisses mit dem der hypothetischen Einwilligung. Sein Ansatz, dem Behandler bereite eine Information des Patienten überhaupt keine Mühe und es sei nicht verständlich, dass er keinen Entscheidungskonflikt dargetan habe, obgleich das Landgericht nicht daran gezweifelt habe, dass er über die Operationsrisiken nicht hinreichend aufgeklärt worden sei, offenbart, dass der Kläger nicht zwischen dem Aufklärungsmangel und der hypothetischen Einwilligung bzw. dem Entscheidungskonflikt des Patienten unterscheidet. Die Betrachtung des Senats zur hypothetischen Einwilligung legt ebenfalls einen Aufklärungsmangel zugrunde. Dieser führt indes aufgrund des Einwands der hypothetischen Einwilligung nicht automatisch zur Haftung der Beklagten. Der Ansatz des Klägers liefe darauf hinaus, dem Einwand der hypothetischen Einwilligung gänzlich die Erheblichkeit zu versagen. Sein Vorwurf, es bleibe offen, welche Nachbehandlungen tatsächlich hätten einkalkuliert werden müssen, betrifft im Kern die Frage des Aufklärungsversäumnisses. Sie wirkt sich auf die Beurteilung des Entscheidungskonflikts nur insoweit aus, als dieser unter Zugrundelegung einer sachgerechten Aufklärung zu beurteilen ist. Dabei ist jedoch - entgegen dem offenbar vom Kläger vertretenen Ansatz - nicht entscheidend, welche Folgeeingriffe tatsächlich erforderlich geworden sind. Dies liefe auf eine unzulässige ex post-Betrachtung hinaus. Für die hypothetische Einwilligung und die Frage des Entscheidungskonflikts ist vielmehr entscheidend, wie sich der Kläger vor der Durchführung des Eingriffes entschieden hätte, wenn ihm auch das Risiko der Möglichkeit von Revisionsoperationen bekannt gewesen wäre. Details zu den Revisionsoperationen konnten nicht aufklärungspflichtig sein, da deren Anzahl und Umfang im Zeitpunkt der Aufklärung naturgemäß noch nicht beurteilt werden konnten. Daher fordert eine Aufklärung "im Großen und Ganzen" auch nur den - hier nicht erfolgten - ...