Verfahrensgang

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (Beschluss vom 11.02.2015; Aktenzeichen 61 F 388/14)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 11.02.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 215.000 EUR festgesetzt.

3. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt...[B] bewilligt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Söhne und zu je 1/2 Erben der am 02.01.2009 verstorbenen Frau ... [A]. Durch notariellen Erbteilskaufvertrag übertrug der Antragsteller dem Antragsgegner seinen Erbanteil an verschiedene Nachlassimmobilien. Hierbei handelte es sich um den einzigen Vermögensgegenstand des Antragstellers, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im gesetzlichen Güterstand verheiratet war. Eine ausdrückliche Zustimmung der Ehefrau des Antragstellers zu dem Erbteilskaufvertrag liegt nicht vor. Nachdem der Erbteilskaufvertrag grundbuchrechtlich vollzogen wurde, begehrt der Antragsteller nun vom Antragsgegner Grundbuchberichtigung. Er hält den Erbteilskaufvertrag mangels Zustimmung seiner Ehefrau für unwirksam. Auch für eine konkludente Zustimmung fehle das Erklärungsbewusstsein. Der Antragsgegner hat demgegenüber die Ansicht vertreten, die Ehefrau des Antragstellers habe durch ihr Verhalten im Zuge ihrer Einbindung in die Vertragsvorbereitung und -durchführung diesem stillschweigend zugestimmt.

Das Familiengericht hat dem Antrag mit der Begründung stattgegeben, der Antragsgegner habe seiner sekundären Darlegungslast bezüglich einer Zustimmung der Ehefrau zu der Erbteilsübertragung nicht genügt. Nachdem eine ausdrückliche Zustimmung nicht vorliege, sei nicht dargetan, welches konkludente Verhalten der Ehefrau eine solche darstelle. Es fehle das erforderliche Erklärungsbewusstsein. Des Weiteren habe die Ehefrau des Antragstellers auch nicht erkennen müssen, dass ihr Verhalten als eines auf Ausübung des ihr zustehenden entsprechenden Wahlrechts aufgefasst werden könne. Wegen der weitergehenden Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen erstinstanzlichen Abweisungsantrag weiter. Er hält den Erbteilskaufvertrag für wirksam. Zwar liege keine ausdrückliche Zustimmung der Ehefrau des Antragstellers vor. Diese habe jedoch konkludent zum Vertragsschluss eingewilligt bzw. diesen konkludent genehmigt. Die an ein solches Verhalten zu stellenden Voraussetzungen habe das Familiengericht hier überspannt. So könne nicht gefordert werden, dass der Ehegatte genaue Kenntnis davon haben müsse, dass er das Rechtsgeschäft durch Nichtzustimmung verhindern könne. Vielmehr genüge, dass er wisse, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um das wesentliche Vermögen handle und er mit dem Vertrag einverstanden sei. Für die Annahme eines entsprechenden Erklärungsbewusstseins genüge somit auch ein bloßes vertragsförderndes Handeln bzw. Unterlassen wie z.B. die Entgegennahme der Gegenleistung oder Anweisungen hinsichtlich dieser sowie generell die Nutznießung aus den mit dem Vertrag begründeten Vorteilen. Derartige Handlungen seien hier zu bejahen. Jedenfalls habe das Familiengericht die Ehefrau des Antragstellers als Zeugin vernehmen müssen, um Klarheit über den Erklärungswert und das Erklärungsbewusstsein zu erhalten. Schließlich habe die Ehefrau des Antragstellers den Vertragsschluss auch in der Folgezeit dadurch genehmigt, dass sie Rechtshandlungen des Antragstellers wegen angeblicher Nichterfüllung des Erbteilskaufvertrags gebilligt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 07.04.2015 verwiesen.

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung und bezieht sich zudem auf § 29 GBO.

Der Senat hat mit Beschluss vom 20.04.2015 mitgeteilt, dass er beabsichtigt, gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG schriftlich zu entscheiden, und den Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 06.05.2015 festgesetzt.

II. Die gemäß §§ 117, 58 ff. FamFG in verfahrensrechtlicher Sicht nicht zu beanstandende Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat den notariellen Erbteilskaufvertrag zutreffend aufgrund fehlender Zustimmung nach §§ 1365 f. BGB als unwirksam angesehen.

Unstreitig handelte es sich bei dem Vertragsgegenstand um den einzigen Vermögensgegenstand des Antragstellers. Dies war dem Antragsgegner auch bekannt. Er wusste, dass der Antragsteller von Leistungen nach SGB II lebt (Bl. 81 d.A.). Ebenfalls außer Streit steht, dass die Ehefrau des Antragstellers dem Vertrag nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht hier schließlich eine konkludente Einwilligung oder Genehmigung mangels entsprechenden Erklärungsbewusstseins verneint. In einem weiteren Schritt hat es ebenfa...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?