Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsgebühr des PKH-Anwalts bei Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche
Leitsatz (amtlich)
Regelt ein Prozessvergleich auch Ansprüche, die nicht rechtshängig sind, erhält der PKH-Anwalt auch insoweit eine Terminsgebühr. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, wenn die PKH-Bewilligung sich nicht auf den gesamten Vergleich erstreckt.
Normenkette
ZPO §§ 121, 126; RVG §§ 33, 45, 48, 56; RVG-VV Nr. 3104
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 1 T 65/05) |
AG Simmern (Aktenzeichen 3 C 71/05) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird - in Aufhebung des Beschlusses des AG Simmern vom 5.9.2005 - der Beschluss des AG Simmern vom 27.6.2005 wiederhergestellt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen die Staatskasse Anspruch auf Erstattung der Terminsgebühr, die gem. Nr. 3104 Abs. 2 RVG-VV durch die Einigung über die in dem gerichtlichen Vergleich geregelten, nicht rechtshängigen Ansprüche begründet worden ist.
Der angefochtene Beschluss des AG und die ihn bestätigende Entscheidung des LG stellen nicht in Frage, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wegen des über die vorgenannten Ansprüche geschlossenen Vergleichs insoweit aus der Staatskasse zu honorieren ist, als es sich um eine Einigungsgebühr nach Nr. 1.000 RVG-VV und um eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Unternr. 2 RVG-VV handelt. Dann aber ist es nur folgerichtig, seine Honorierung auf die streitige Terminsgebühr zu erstrecken.
Der Klägerin ist nicht nur für ihre Klage, sondern schließlich auch für den in seinem Regelungsgehalt darüber hinausgehenden Vergleich uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Das bedeutet, dass ihr Prozessbevollmächtigter gem. §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 RVG gegen die Staatskasse eine Vergütungsforderung im Hinblick auf die Gebühren erworben hat, die aufgrund des Vergleichsschlusses vor Gericht angefallen sind (OLG Nürnberg JurBüro 1967, 657). Anders würde es sich freilich wegen der Gebühren verhalten, die aus einer außergerichtlichen Tätikeit in Bezug auf die mitverglichenen Ansprüche herrühren (OLG München NJW 1970, 765). Solche Gebühren sind hier jedoch nicht betroffen.
Aus dem vom LG zitierten Beschluss des BGH (BGH v. 8.6.2004 - VI ZB 49/03, BGHReport 2004, 1251 m. Anm. Bonifacio = MDR 2004, 1312 = NJW 2004, 2595) lässt sich nichts Entgegenstehendes ableiten. Er betrifft Besonderheiten eines Vergleichsschlusses im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren, die im vorliegenden Fall keine Bedeutung haben können.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 9 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 1532543 |
FamRZ 2006, 1691 |
JurBüro 2006, 473 |
AnwBl 2006, 587 |
MDR 2007, 182 |
AGS 2006, 349 |
NJOZ 2006, 3716 |
OLGR-West 2006, 895 |
RVG-Letter 2006, 83 |