Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislast für Verjährungshemmung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für eine Verjährungshemmung und deren Dauer ist beweispflichtig, wer damit die nach dem äußeren Ablauf durchgreifende Verjährungseinrede entkräften will.

2. Ein Anerkenntnis nach Ablauf der Verjährungsfrist führt nicht zum Neubeginn der Verjährung.

 

Normenkette

BGB §§ 195, 203, 212; VOB/B § 13 Nrn. 4-5

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 15.05.2012; Aktenzeichen 4 O 411/10)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Mainz vom 15.5.2012 in Zurückweisung des Rechtsmittels des Klägers dahin geändert, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

 

Gründe

Die von den Parteien eingelegten Rechtsmittel sind - in Wahrung der Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO - zulässig. In der Sache dringt freilich allein die Beklagte mit ihrem Begehren durch.

Die umfassenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ziehen einen Kostenbeschluss gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nach sich, der unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu ergehen hat. Dabei ist die Seite mit den Prozesskosten zu belasten, die voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, wenn es keine Erledigung gegeben hätte (Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rz. 24). Das ist der Kläger. Der Umstand, dass die Beklagte seinen Forderungen mit den innerprozessual durchgeführten Arbeiten teilweise nachgegeben hat, bleibt daneben grundsätzlich außer Betracht (Vollkommer, a.a.O., Rz. 25). Die Klage versprach wegen der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede weder im Hinblick auf den an eine Mängelhaftung anknüpfenden Hauptantrag noch in Bezug auf die ebenfalls auf diese Haftung aufbauenden Nebenanträge Erfolg. Die Gewährleistungsansprüche des Klägers unterlagen den Verjährungsregelungen des § 13 Nr. 4 und 5 VOB/B Ausgabe 2002. Danach galt hier eine Frist von vier Jahren, die mit der - von der Beklagten unbestritten auf den 6.12.2002 datierten - Abnahme begann. Eine Fristverlängerung aufgrund eines Mängelbeseitigungsverlangens (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B) scheidet aus, weil es während des regulären Fristlaufs keine entsprechende Aufforderung gab, die die notwendige Schriftform eingehalten hätte (vgl. dazu Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Aufl., § 13 VOB/B Abs. 5 Rz. 108 f.). Eine schriftliche Rüge des Klägers erfolgte erstmals am 3.11.2008.

Allerdings war die Verjährungsfrist zeitweise gem. § 203 BGB gehemmt, so dass sich ihr Ende über den 6.12.2006 hinausschob. Es ist jedoch nicht zu ersehen, dass die Hemmungsphase mehr als nur einige Monate angehalten hätte. Diese Phase war durch die von Juli bis September 2006 vorgenommenen Nachbesserungs- arbeiten der Beklagten und damit einhergehende Verhandlungen gekennzeichnet.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Dauer der Verhandlungen hat der Kläger (Kessen in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, § 203 BGB Rz. 1). Seine Behauptung, es habe schon im Jahr 2005 einschlägige Gespräche der Parteien gegeben, ist weder substantiiert noch unter Beweis gestellt worden und damit unbeachtlich. Die erneute Kontaktaufnahme der Parteien Ende des Jahres 2008 konnte die damals eingetretene Verjährung ebenso wenig beeinflussen wie das ein knappes Jahr später eingeleitete selbständige Beweisverfahren. Dasselbe gilt für die Anerkenntniserklärungen von Seiten der Beklagten, zu denen es in diesem Zusammenhang nach Auffassung des Klägers kam. Für den Tatbestand des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nämlich nur in unverjährter Zeit Raum.

Beschwerdewert, dem streitigen Kosteninteresse folgend: 5.000 EUR

 

Fundstellen

Haufe-Index 3530138

BauR 2013, 514

MDR 2013, 86

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