Verfahrensgang
AG Bad Sobernheim (Aktenzeichen 21 F 44/21) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Sobernheim vom 20.06.2021, Az.: 21 F 44/21, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. In dem vorliegenden, im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.01.2021 eröffneten Sorgerechtsverfahren terminierte die abgelehnte Richterin die Sache am 11.03.2021 auf den 12.05.2021. Den von dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter unter Hinweis auf von ihm am selben Tag wahrzunehmende Musterverfahren vor dem VGH Baden-Württemberg am 22.03.2021 gestellten Verlegungsantrag wies die abgelehnte Richterin mit Beschluss vom 06.04.2021 unter Hinweis auf das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 2 FamFG zurück.
Darauf lehnte die Kindesmutter die abgelehnte Richterin mit auf den 28.04.2021 datiertem Schriftsatz als befangen ab. Zur Begründung führte sie aus, in Anbetracht des seitens der abgelehnten Richterin nicht mit übermäßiger Dringlichkeit behandelten Verfahrens lasse die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags befürchten, dass ihre - der Mutter - Position für nicht relevant gehalten und die Entscheidung unabhängig von dieser getroffen werden solle. Durch dieses Vorgehen werde überdies ihr Recht auf den Anwalt ihres Vertrauens verletzt.
Nach Eingang des Befangenheitsgesuchs am 07.05.2021 hat die abgelehnte Richterin den Termin vom 12.05.2021 mit Verfügung vom 11.05.2021 aufgehoben und die Sache der zuständigen Richterin zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch zugeleitet. Diese hat die abgelehnte Richterin mit Verfügung vom 14.05.2021 zur Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme aufgefordert. Dem ist die abgelehnte Richterin unter dem 28.05.2021 nachgekommen.
Ohne die dienstliche Stellungnahme den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu bringen, hat das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch sodann mit Beschluss vom 20.06.2021 als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die beanstandeten verfahrensleitenden Maßnahmen erschienen nicht als willkürlich. Insbesondere werde durch sie aus objektiver Sicht nicht der Anschein einer Voreingenommenheit oder sachwidrigen Bevorzugung einer Partei begründet.
Die am selben Tag verfügte Hinausgabe des Beschlusses vom 20.06.2021 an die Verfahrensbeteiligten ist erst am 09.07.2021 erledigt worden.
Gegen den ihr am selben Tag zugestellten Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit ihrer am 19.07.2021 bei dem Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, dass auch für einen verständigen Verfahrensbeteiligten nicht nachvollziehbar sei, dass in einem vier Monate "vor sich hin dümpelnden" Verfahren die Terminsstunde nicht verschoben werden könne. Hinzu komme, dass in dem vorangegangenen Eilverfahren angeordnet worden sei, dass eins ihrer beiden Kinder seinen regelmäßigen Aufenthalt bei dem Kindesvater haben solle. Bei dieser Sachlage sei einerseits nachvollziehbar, dass sie den Termin nicht ohne ihren Anwalt haben wahrnehmen wollen und andererseits befürchtet habe, die Entscheidung sei bereits gefallen, der Hauptsachetermin werde nicht mehr ergebnisoffen geführt. Mit einem Verlegungsantrag in dem vor dem VGH Baden-Württemberg terminierten Großverfahren hätte sich der VGH gar nicht befasst, sondern einfach ohne Anhörung der dortigen Partei und ihres Bevollmächtigten entschieden. Die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags habe aus besonnener Sicht letztlich dazu gedient, sie - die Kindesmutter - ohne Anwalt zum Objekt des Verfahrens zu machen und ohne rechtliches Gehör über sie zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Sobernheim vom 20.06.2021 ist zwar gemäß §§ 6 Abs. 1 und 2 FamFG, 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt, bleibt in der Sache selbst aber ohne Erfolg. Gründe, die geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterin im Sinne der §§ 6 Abs. 1 FamFG, 42 Abs. 2 ZPO zu begründen, hat die Kindesmutter nicht vorgetragen.
Insoweit ist, worauf die angefochtene Entscheidung zutreffend abgehoben hat, zunächst darauf hinzuweisen, dass die Richterablehnung grundsätzlich nicht auf eine fehlerhafte Verfahrensweise oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung gestützt werden kann (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2018, 838 m. w. N.). Das Ablehnungsverfahren stellt nämlich im Gegensatz zum Rechtsmittelverfahren kein Instrument zur Verfahrens- und Fehlerkontrolle dar. Vielmehr geht es im Ablehnungsverfahren alleine um die behauptete Parteilichkeit des abgelehnten Richters und nicht um die Überprüfung der Richtigkeit des von ihm eingeschlagenen Verfahrens und der inhaltlichen Richtigkeit der von ihm getroffenen Entscheidungen. Diese ist ausschließlich dem Rechtsmittelgericht vorbehalten, während über das Ablehnungsgesuch (zunächst) in der gleichen Instan...