Leitsatz (amtlich)
1. Ob Mängelbeseitigungsansprüche oder -versuche des Verkäufers nur zu einer Hemmung der Verjährung im Sinne von § 203 BGB oder zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Dies ist keinesfalls regelmäßig anzunehmen, sondern nur dann, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind dabei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigung (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 05.10.2005 - VII ZR 16/05 - BGHZ 164, 196 ff. = NJW 2006, 47 ff., zitiert nach juris Rn. 16; Urteil vom 08.07.1987 - VIII ZR 274/86 - NJW-RR 1988, 176 f., zitiert nach juris Rn. 22; Urteil vom 02.06.1999 - VIII ZR 322/98 - NJW-RR 1988, 176 ff., zitiert nach juris Rn. 19; OLG Celle, Urteil vom 20.06.2015 - 16 U 287/05 - NJW 2006. 2643 f., zitiert nach juris Rn. 9).
2. Ausnahmsweise kann ein Neubeginn des Laufs der Verjährung angenommen werden, wenn es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt und die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 05.10.2005, ebd., Urteil vom 08.07.1987, ebd.; Urteil vom 02.06.1999, ebd.; OLG Celle, Urteil vom 20.06.2015 - 16 U 287/05 - NJW 2006, 2643 f., zitiert nach juris Rn. 9 vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2017, Rn. 4150 ff., [4153]).
3. Wird der Verkäufer eines Wohnwagens im Rahmen eines Garantieauftrags tätig, ist damit nicht konkludent die Erklärung verbunden, auch im Rahmen einer etwaigen Gewährleistungspflicht tätig werden zu wollen oder sich zur Gewährleistung verpflichtet zu sehen.
Normenkette
BGB § 188 Abs. 2, §§ 193, 203, 204 Abs. 1 Nr. 7, § 212 Abs. 1 Nr. 1, § 437 Nrn. 2-3, § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; GKG Anlage 1 Ziff. 1213; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 3 O 151/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach - Einzelrichterin - vom 26. April 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das vorbezeichnete Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag über einen Wohnwagen.
Der Kläger schloss mit der Beklagten, einem Caravaning Center, im April 2013 einen Kaufvertrag über einen Wohnwagen des Modells VIN400FD mit der Fahrgestellnummer WKZ40315JDW430007 ab. Gegenstand des Kaufvertrages war auch die Montage eines Heckfahrradträgers für zwei Fahrräder.
Die Übergabe des streitgegenständlichen Wohnwagens an den Kläger fand am 27. Juni 2013 statt.
Nachdem dem Kläger aufgefallen war, dass während des Sommerurlaubs 2013 Regenwasser durch die Außenhaut des Wohnwagens in das Innere des Wagens gedrungen war, wurde im Januar 2014 durch die Beklagte unter Garantieauftrag "GA 12019-13-0039" ein Dichtring und ein Kabel an der Rückleuchte repariert (vgl. Rechnung vom 22.07.2014; Anlage B 2, Bl. 28 f. d. A.). Die Beklagte zahlte an den Kläger zusätzlich einen Betrag von 500,00 EUR zum Wertausgleich des Feuchteschadens (vgl. Anlage B 4, Bl. 32 d. A.).
Der Kläger stellte im Sommer 2015 erneut Feuchtigkeitsschäden fest. Er vermutete, dass die Undichtigkeit auf einer unsachgemäßen Anbringung des Heckfahrradträgers beruhte und hat mit beim Landgericht Bad Kreuznach am 12. November 2015 eingegangenem Schriftsatz vom 11. November 2015 ein selbständiges Beweisverfahren unter dem Aktenzeichen 2 OH 15/15 eingeleitet.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. September 2017 (Bl. 11 ff. [11]) die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger hat vorgetragen,
die Beklagte habe im Rahmen ihrer Gewährleistungspflichten die ihm aufgrund der Undichtigkeit entstandenen Schäden des Wohnwagens zu ersetzen. Die Ursache der Undichtigkeit sei der Beklagten zuzurechnen. Der Schaden sei durch die Nachbesserungsarbeiten im Januar 2014 nicht behoben worden. Infolge der im Januar 2014 durchgeführten Reparaturarbeiten sei eine Verjährungsunterbrechung eingetreten, jedenfalls sei aber durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens eine Verjährungshemmung eingetreten. Die Beklagte habe nach den Reparaturarbeiten in unverjährter Zeit zu keiner Zeit erklärt, zu weiteren Mangelbehebungsversuchen nicht mehr bereit zu sein.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
3. die Beklagte...