Leitsatz (amtlich)
1) Ob Mängelbeseitigungsansprüche oder -versuche des Verkäufers nur zu einer Hemmung der Verjährung im Sinne von § 203 BGB oder zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Dies ist keinesfalls regelmäßig anzunehmen, sondern nur dann, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind dabei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigung (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 05.10.2005 - VII ZR 16/05 - BGHZ 164, 196 ff. = NJW 2006, 47 ff., zitiert nach juris Rn. 16; Urteil vom 08.07.1987 - VIII ZR 274/86 - NJW-RR 1988, 176 f., zitiert nach juris Rn. 22; Urteil vom 02.06.1999 - VIII ZR 322/98 - NJW-RR 1988, 176 ff., zitiert nach juris Rn. 19; OLG Celle, Urteil vom 20.06.2015 - 16 U 287/05 - NJW 2006. 2643 f., zitiert nach juris Rn. 9).
2) Ausnahmsweise kann ein Neubeginn des Laufs der Verjährung angenommen werden, wenn es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt und die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 05.10.2005, ebd., Urteil vom 08.07.1987, ebd.; Urteil vom 02.06.1999, ebd.; OLG Celle, Urteil vom 20.06.2015 - 16 U 287/05 - NJW 2006, 2643 f., zitiert nach juris Rn. 9 vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2017, Rn. 4150 ff., [4153]).
3) Wird der Verkäufer im Rahmen eines Garantieauftrags tätig, ist damit nicht konkludent die Erklärung verbunden, für etwaig zukünftig eintretende Mängel eines reparierten Wohnwagens zur Gewährleistung verpflichtet zu sehen. Aus dem Tätigwerden des Verkäufers kann nicht ein Anerkenntnis einer Gewährleistungsverpflichtung im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB angenommen werden kann.
Normenkette
BGB § 188 Abs. 2, §§ 193, 203, 204 Abs. 1 Nr. 7, § 212 Abs. 1 Nr. 1, § 437 Nrn. 2-3, § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; GKG Anlage 1 Ziff. 1213; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 3 O 151/17) |
Tenor
1. Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach - Einzelrichterin - vom 26. April 2018 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweisbeschluss Stellung zu nehmen bis zum 18. Oktober 2018.
3. Der Senat regt an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Bei Beendigung des Verfahrens durch Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gebühren für das gerichtliche Verfahren nach Ziff. 1213 der Anlage 1 zum GKG regelmäßig von 4,0 auf 2,0 Gebühren.
Gründe
1) Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
a) Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen keine Gewährleistungsansprüche aus dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag vom April 2013 über einen Wohnwagen der Marke Wilk des Modells VIN400FD mit der Fahrgestellnummer WKZ40315JDW430007 zu.
Das Landgericht hat zutreffender Weise einen Schadensersatzanspruch bzw. Anspruch auf Minderung des Kaufpreises des Klägers nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB verneint, weil die Beklagte berechtigter Weise die Einrede der Verjährung erhoben hat.
b) Vorliegend findet auf den Kaufvertrag vom April 2013 die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB Anwendung. Nach § 438 Abs. 2 BGB beginnt der Lauf der Verjährung mit der Ablieferung der Sache.
Die Übergabe des Wohnwagens an den Kläger erfolgte unstreitig am 27.06.2013. Nach Ablauf des Laufs der zweijährigen Verjährungszeit verjährten etwaige Gewährleistungsansprüche gemäß § 188 Abs. 2, 193 BGB am Montag, den 29.06.2015.
c) Mit Recht führt das Landgericht aus, dass die im Januar 2014 bei der Beklagten durchgeführte Reparatur des Dichtrings und eines Kabels im Bereich der Rückleuchte des Wohnwagens nicht zu einem Neubeginn des Laufs der Verjährung geführt habe.
d) Ob Mängelbeseitigungsansprüche oder -versuche des Verkäufers nur zu einer Hemmung der Verjährung im Sinne von § 203 BGB oder zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Dies ist keinesfalls regelmäßig anzunehmen, sondern nur dann, wenn der Verkäufer aus der Sicht des...