Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten einer Beschwerde gegen das Verkehrswertgutachten der Zwangsversteigerung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wer ein Verkehrswertgutachten in der Zwangsversteigerung erfolglos mit der Beschwerde angreift, hat die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Sachverständigenkosten zu tragen. Die Kosten sind nicht aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen.

2. Unterbleibt die Anforderung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten, liegt darin noch keine unrichtige Sachbehandlung, die zur Nichterhebung der Kosten führt.

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 01.12.2004; Aktenzeichen 2 T 48/04)

AG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 3 K 130/03)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Eigentümer gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach v. 1.12.2004 wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das nach § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässige Rechtsmittel, über das nach neuem Recht zu befinden ist, weil die Kosten nach dem 1.7.2004 fällig geworden sind (§§ 72 Nr. 3, 9 Abs. 1 Nr. 1 GKG), bleibt erfolglos.

Die Einwände gegen die Kostengrundentscheidung sind unbeachtlich. Das LG hat in seiner Entscheidung v. 18.8.2004 den Eigentümern die Kosten ihrer Beschwerde gegen die Bemessung des Verkehrswerts durch das AG auferlegt (§§ 97 Abs. 1 ZPO, 29 Nr. 1 GKG). Diese Entscheidung bindet den Kostenbeamten. Auch der Senat hat nicht zu prüfen, ob die Kostengrundentscheidung des LG zutrifft.

Unerheblich ist auch, aus welchem Grund die Eigentümer sich zu ihrer Beschwerde gegen die Bemessung des Verkehrswerts durch das AG veranlasst sahen. Falls die Eigentumswohnung zu einem extrem überhöhten Kaufpreis erworben wurde, ließen sich damit die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zum derzeitigen Verkehrswert nicht mit Erfolg in Zweifel ziehen.

Dass im Zwangsversteigerungsverfahren der Rechtsmittelführer die Kosten einer Beschwerde trägt, folgt aus § 26 Abs. 3 GKG. Zu diesen Kosten gehören auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen des Sachverständigen (9000 KV zum GKG). Dass diese Kosten nicht dem Versteigerungserlös zu entnehmen sind, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang; § 26 Abs. 3 GKG verweist nicht auf § 26 Abs. 1 Halbs. 2 GKG.

Es verhilft dem Rechtsmittel auch nicht zum Erfolg, dass im Beschwerdeverfahren über die Wertfestsetzung kein Vorschuss für das weitere Sachverständigengutachten angefordert wurde (§ 17 Abs. 1 S. 1 GKG). Die Anforderung eines Vorschusses hätte den Beschwerdeführern allerdings das Kostenrisiko vor Augen geführt und sie möglicherweise veranlasst, das Rechtsmittel gegen die Verkehrswertbemessung zurückzunehmen. Die Frage, ob in der unterbliebenen Vorschussanforderung eine unrichtige gerichtliche Sachbehandlung (§ 21 GKG) zu sehen ist, muss indes vereint werden. Allerdings betrifft § 21 GKG nicht nur Gebühren, sondern auch Auslagen des Gerichts, insb. für Sachverständige(vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. Rz. 4 zu § 21 GKG). Beauftragt das Gericht einen Sachverständigen, ohne zuvor für die Zahlung eines Auslagenvorschusses zu sorgen, liegt darin aber im Allgemeinen keine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG. Für die Nichterhebung von Kosten genügt nicht jede unrichtige Anwendung materiell-rechtlicher oder verfahrens- rechtlicher Vorschriften. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt vielmehr nur dann vor, wenn das Gericht gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstoßen hat und dieser Gesetzes- verstoß offensichtlich und zweifelsfrei ist. Davon kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil es sich bei § 17 Abs. 1 S. 2 GKG um eine bloße Sollvorschrift handelt.

Nach alledem war das Rechtsmittel mit den Nebenentscheidungen aus § 66 Abs. 8 GKG zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1315122

JurBüro 2005, 215

ZfIR 2005, 222

InVo 2005, 342

MDR 2005, 599

Rpfleger 2005, 383

GuT 2005, 28

DS 2005, 349

OLGR-West 2005, 226

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