Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs und nachhaltige Sicherung von Teil-Unterhalt
Leitsatz (redaktionell)
Kriterien für die Bemessung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs und nachhaltige Sicherung von Teil-Unterhalt wegen Alters bzw. Krankheit.
Normenkette
BGB § 1571 Nr. 3, § 1572 Nr. 4, § 1573 Abs. 1-2, 4
Verfahrensgang
AG Altenkirchen (Beschluss vom 03.05.2004; Aktenzeichen 4 F 128/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Altenkirchen vom 3.5.2004 abgeändert.
Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, soweit sie die Abänderung des Anerkenntnisurteils des AG - FamG - Köln vom 9.10.1990 - 313 F 127/90 - dahin verfolgt, dass der Antragsgegner mit Wirkung ab dem 1.4.2003 Ehegattenunterhalt i.H.v. 442 EUR monatlich zu zahlen hat.
Der Antragstellerin wird Rechtsanwältin Sch. in Köln zu den Bedingungen einer Verkehrsanwältin beigeordnet.
Im Übrigen werden der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die weiter gehende Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Ehe der Parteien wurde am 19.9.1985 rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin (geb. 20.8.1940) begehrt vom Antragsgegner mit der - noch nicht zugestellten - Abänderungsklage die Zahlung eines erhöhten nachehelichen Unterhalts.
Der Antragsgegner, der zunächst mit Verbundurteil des AG Köln vom 19.9.1985 - 314 F 45/83 - (Bl. 75-82 GA) zur Zahlung eines Ehegattenunterhalt i.H.v. 764,65 DM/390,96 EUR monatlich verurteilt worden war, hatte nach dem Prozessvergleich der Parteien vom 9.1.1987 (OLG Köln - 25 UF 272/85 -; Bl. 83-86 GA) ab dem 1.1.1987 nur noch einen Unterhalt i.H.v. 590 DM/301,66 EUR monatlich zu zahlen; der Unterhaltsbemessung lagen ein Nettoeinkommen des Antragsgegners i.H.v. 2.348,21 DM monatlich, bestimmte Abzugsposten (berufsbedingte Fahrtkosten; Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn Ch.; Prozesskostenhilfe- und Kreditraten) sowie Einkünfte der Antragstellerin i.H.v. 430 DM monatlich zugrunde. Auf eine von der Antragstellerin in der Folge erhobene Abänderungsklage wurde der Antragsgegner durch Anerkenntnisurteil des AG - FamG - Köln vom 9.10.1990 - 313 F 127/90 - (Bl. 9 GA; Bl. 81 d. Beiakte) mit Wirkung ab dem 1.11.1989 zur Unterhaltszahlung i.H.v. 715 DM/365,57 EUR monatlich verurteilt; der Unterhaltsberechnung lagen ein Erwerbseinkommen des Antragsgegners i.H.v. 2.493 DM netto, Abzugsposten für berufsbedingte Fahrtkosten (65 DM) und Kindesunterhalt (284 DM) sowie ein anrechenbares Einkommen der Antragstellerin aus einer geringfügigen Beschäftigung i.H.v. 470 DM netto zugrunde (Schriftsatz v. 2.8.1990 - Bl. 51 d. Beiakte; Beschl. des OLG Köln v. 10.7.1990 - 25 WF 140/90 -; Bl. 96-100 GA, Bl. 42-46 d. Beiakte).
Der Antragsgegner ist seit Dezember 2001 in Rente; er bezieht eine Betriebsrente i.H.v. 323,01 EUR monatlich und eine Altersrente i.H.v. 1.060,19 EUR monatlich (Kontoauszug Bl. 10 GA); der Unterhaltsanspruch des Sohnes Ch. ist weggefallen. Die Antragstellerin bezieht noch keine Rente; neben der Unterhaltszahlung des Antragsgegners wird sie - allerdings unregelmäßig - durch den Sohn finanziell mit rund 200 EUR monatlich unterstützt.
Die Antragstellerin trägt vor, dass ihr ein Hinzuverdienst nunmehr krankheitsbedingt nicht mehr möglich sei, sie sei niemals in der Lage gewesen, einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen. Sie hat den Antragsgegner zum 1.4.2003 zur Zahlung eines auf 653,20 EUR monatlich (1.383,20 EUR ./. 730 EUR Selbstbehalt) erhöhten Unterhalts aufgefordert (Bl. 12-15 GA).
Der Antragsgegner bestreitet eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin und verweist auf die seit jeher von ihr erzielten "Zusatzeinkünfte"; er beruft sich im Übrigen auf einen krankheitsbedingten Mehrbedarf.
Das AG hat mit Beschluss vom 3.5.2004 (Bl. 67 GA) den PKH-Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen, das Klagevorbringen sei mutwillig, da die Antragstellerin "seit mindestens 17 Jahren" verpflichtet gewesen sei, durch eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit einen eigenen - bedarfsdeckenden - Rentenanspruch zu erwerben. Hiergegen richtet sich die (sofortige) Beschwerde der Antragstellerin vom 3.6.2004 (Bl. 72 ff. GA).
II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch zulässig; sie hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die beabsichtigte - statthafte und auch im Übrigen zulässige - Abänderungsklage (§ 323 Abs. 1 ZPO) verspricht in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Die vom AG angestellten (Billigkeits-)Erwägungen entbehren der tatsächlichen und rechtlichen Grundlage.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann ein Anspruch der Antragstellerin auf Erhöhung des im Ausgangsurteil titulierten (Teil-)Unterhalts gem. § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) nicht verneint werden; ein Anspruch auf (Teil-)Anschlussunterhalt wegen krankheits- bzw. altersbedingter - vollständiger ...