Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG
Verfahrensgang
AG Mayen (Entscheidung vom 13.10.2011; Aktenzeichen 8b F 585/10) |
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 13. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.798,70 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin macht gegenüber dem Antragsgegner Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit ab September 2010 geltend.
Der Antragsgegner ist der Vater der am ... 1989 geborenen Antragstellerin. Diese lebte nach der Trennung ihrer Eltern im Jahre 1997 zunächst im Haushalt des Antragsgegners in den Niederlanden. Im Einvernehmen der Eltern zog sie sodann im Jahre 2003 zu ihrer Mutter nach Deutschland, wo sie an einer Realschule im Jahre 2007 die mittlere Reife erwarb. Seit dem 1. August 2010 absolviert die Antragstellerin eine Lehre als Verkäuferin.
Der Antragsgegner hat für die Antragstellerin Kindesunterhalt bis Juli 2007 gezahlt. Hiernach stellte er die Zahlungen ein. Die Antragstellerin stellte ihren Unterhaltsbedarf in der Zeit von Juli 2007 bis Juli 2010 durch eigene Erwerbstätigkeiten sicher. Sie lebt in einer eigenen Wohnung. Ihre Mutter erzielt Einkünfte aus einer Tätigkeit als geringfügig Beschäftigte in einer Größenordnung von maximal 400,00 EUR monatlich. Der Antragsgegner erzielt Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, die - vor Abzug der Krankenversicherung - den Betrag von 2.500,00 EUR monatlich übersteigen; unter Außerachtlassung der vom Antragsgegner stets geleisteten Überstunden errechnet sich ein Nettoeinkommen - vor Abzug der Krankenversicherung - in Höhe von 1.782,50 EUR.
Zwischen den Beteiligten finden schon seit einigen Jahren keinerlei Kontakte mehr statt.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich vorgetragen:
Sie habe nach Beendigung der Realschule verschiedene Praktika zur Erlangung einer Ausbildungsstelle durchlaufen. So sei sie im Mai 2007 bei der Bäckerei P. in M. und in den Monaten August und September 2007 in der Bäckerei/Metzgerei Sch. in K. beschäftigt gewesen. Im März 2009 habe sie ein Praktikum bei der Firma N. Discount in M. absolviert, wo ein Ausbildungsplatz in Aussicht gestellt worden sei; die diesbezügliche Zusage sei später jedoch nicht eingehalten worden. Vielmehr habe sie lediglich einen Minijob von April bis Juni 2009 dort erhalten. Darüber hinaus sei sie bei der Autobahnraststätte K. tätig gewesen, wo ihr ebenfalls ein Ausbildungsplatz zunächst in Aussicht, später jedoch gleichwohl nicht zur Verfügung gestellt worden sei.
Sie Unterhaltsansprüche nicht verwirkt. Zum Antragsgegner bestehe zwar kein Kontakt mehr, es gebe aber auch keinen Streit.
Der Antragsgegner hat vorgetragen:
Der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht mehr zu, da sie nach Beendigung der Realschule sich über einen Zeitraum von insgesamt 3 Jahren nicht hinreichend um den Erhalt eines Ausbildungsplatzes gekümmert habe. Er habe im Jahre 2010 mit einer Inanspruchnahme nicht mehr rechnen müssen. Außerdem sei er nicht leistungsfähig, da er seine weitere Tochter, die Mutter eines kleinen Kindes sei, unterstützen müsse. Seine Erwerbseinkünfte dürften bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs nicht berücksichtigt werden, soweit sie aus der Ableistung von Überstunden beruht.
Da die Antragstellerin trotz ihrer beengten finanziellen Verhältnisse aus dem Haushalt ihrer Mutter ausgezogen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sie nunmehr mit einem anderen Partner zusammenlebe. Dies mindere ihren Bedarf.
Im Übrigen seien etwaige Unterhaltsansprüche der Antragstellerin verwirkt, da diese sich seit Jahren nicht mehr bei ihm melde.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 13. Oktober 2011 den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin Kindesunterhalt In Höhe von insgesamt 2.923,42 für die Zeit von September 2010 bis einschließlich Juli 2011 sowie 218,82 EUR monatlich für die Zeit ab August 2011 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt noch zu, obgleich zwischen dem Realschulabschluss und der Aufnahme der Berufsausbildung ein Zeitraum von 3 Jahren liege. Insoweit sei nämlich der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zunächst einen Ausbildungsplatz nicht gefunden habe, obgleich sie verschiedene Praktika durchlaufen habe. Während dieses Zeitraums sei der Antraggegner nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen worden und habe daher durch die verzögerte Aufnahme der Berufsausbildung auch keinerlei wirtschaftliche Nachteile erlitten.
Der Bedarf der Antragstellerin sei mit 670,00 EUR monatlich zu bemessen. Der Antragsgegner habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Antragstellerin mit einem Partner zusammenlebe und ihr Bedarf daher geringer sei. Im Übrigen brauche sich die Antragstellerin nicht auf eine Inanspruchnahme der Kindesmutt...