rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbeschwerde. Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Koblenz. Hilfswiderklage erhöht Streitwert erst bei Entscheidung über diese
Leitsatz (amtlich)
Die Hilfswiderklage ist wie der Hilfsanspruch und die Hilfsaufrechnung und nicht wie die (unbedingte) Widerklage zu behandeln. Sie wirkt sich erst streitwerterhöhend aus, wenn über sie (Hilfswiderklage) entschieden wird.
Normenkette
GKG § 19 Abs. 1 S. 2, Abs. 3
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 10 O 336/95) |
Tenor
Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. April 1996 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der vom Bezirksrevisor angefochtene Beschluß hat den Streitwert für das Verfahren selbst, anders für den Vergleich allein an der Klageforderung (Auflassung eines Grundstücks – Wert 245,000 DM) ausgerichtet, ohne die Hilfswiderklage (Wert der Verwendungen: 373.850 DM) mit in die Bemessung einzubeziehen, weil sich der Rechtsstreit durch einen Vergleich erledigt hat. Das ist nicht zu beanstanden.
Der hilfsweise geführte Angriff oder die hilfsweise vorgebrachte Verteidigung einer Partei können sich im allgemeinen nur streitwerterhöhend auswirken, wenn insoweit eine gerichtliche Entscheidung ergeht. Das ist für die Fälle des Hilfsanspruchs und der Hilfsaufrechnung ausdrücklich gesetzlich geregelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GKG). Für die Hilfswiderklage gilt grundsätzlich nichts anderes.
Wer eine Hilfswiderklage erhebt, verhält sich aus gerichtlicher Sicht nicht anders als derjenige, der sich als Kläger außer auf einen Hauptanspruch auch auf einen Hilfsanspruch stützt oder der als Beklagter hilfsweise mit einer Gegenforderung aufrechnet. Sein Begehren ist – unbeschadet dessen sofortiger Rechtshängigkeit (BGHZ 21, 13, 16) – bedingt. Er will zunächst keine Ausweitung des Prozesses über das Klageverlangen hinaus. Es kommt ihm darauf an, den Streit erst dann auf die Widerklage zu erstrecken, wenn feststeht, daß er mit seinen Einwänden gegen die Klage nicht durchdringt. Eine solche Eingrenzung des Streitstoffs kann – entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors – kostenrechtlich nicht ebenso behandelt werden wie der Fall einer unbedingten Widerklage, mit der sogleich und uneingeschränkt eine gerichtliche Entscheidung erstrebt wird.
Konkret bedeutet das: Da wegen der vergleichsweisen Einigung der Parteien ein Urteil über die Klageforderung nicht ergehen konnte, ist die von dem Beklagten für die Widerklage gesetzte Bedingung ausgeblieben. Die Widerklage konnte deshalb nie Gegenstand der gerichtlichen Urteilsfindung sein. Demgemäß darf sie auch nicht streitwertmäßig ins Gewicht fallen (BGH RPfl 1972, 363, 364; Senat JurBüro 1977, 1264, 1265; auch BGH RPfl 1973, 423).
Demgemäß hat das Landgericht zutreffend den Streitwert für das Verfahren auf 245.000 DM und für den Vergleich auf 600.000 DM festgesetzt. Das haben die beiden rechtskundig vertretenen Parteien sofort akzeptiert und auf Rechtsmittel zum Streitwert verzichtet.
Der Kostenausspruch beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Unterschriften
Bischof, Dr. Menzel, Weller
Fundstellen