Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 12 O 2538/21)

 

Tenor

Der Gebührenstreitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 08.03.2022 auf 69.958,63 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit der Klage vor dem Landgericht München II machte die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf restliches Maklerhonorar im Zusammenhang mit dem Kauf der Immobilie Dresdner Str.13 in Türkheim in Höhe von 26.500,00 EUR geltend. Die vormaligen Eigentümer des bebauten Grundstücks beauftragten die Klägerin mit dem Verkauf. Der Beklagte leistete an die Klägerin eine Reservierungsgebühr in Höhe von 1.500,00 EUR. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.07.2020 wurde die Immobilie an den Beklagten veräußert. Die Klägerin rechnete gegenüber dem Beklagten ein Maklerhonorar in Höhe von 28.000,00 EUR brutto abzüglich geleisteter Reservierungsgebühr von 1.500,00 EUR, also einen verbleibenden Zahlbetrag von 26.500,00 EUR, ab.

Zunächst beantragte der Beklagte mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 28.09.2021 die Klageabweisung, da kein wirksamer Maklervertrag geschlossen worden sei.

Mit weiterem Schriftsatz vom 09.11.2021 erhob der Beklagte Widerklage über einen Betrag von 1.500,00 EUR gegen die Klägerin und forderte die Rückzahlung der geleisteten Reservierungsgebühr. Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 erklärte der Beklagte im Hinblick auf den Klageanspruch, soweit dieser bestehen sollte, hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 41.958,63 EUR wegen schuldhafter Verletzung des Maklervertrages.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2021 erhob der Beklagte eine Widerklage über einen Betrag von 41.958,63 EUR. Zur Begründung der Widerklage wurde auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 11.11.2021 Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2022 stellte der Beklagtenvertreter zur Klage den Antrag aus dem Schriftsatz vom 28.09.2021, hinsichtlich der Widerklage die Anträge aus den Schriftsätzen vom 09.11.2021 und vom 29.11.2021.

Das Landgericht München II setzte durch Beschluss der Einzelrichterin vom 08.03.2022 den Streitwert des Verfahrens auf 96.458,63 EUR fest. Der Klageanspruch wurde mit einem Wert von 26.500,00 EUR in Ansatz gebracht. Die erfolgte Hilfsaufrechnung sei gemäß § 45 Abs. 3 GKG bis zum Wert des Klageanspruchs streitwerterhöhend mit einem Betrag von 26.500,00 EUR zu berücksichtigen. Der hinzu zu addierende Wert der Widerklage betrage insgesamt 43.958,63 EUR.

Im Endurteil des Landgerichts München II vom 29.03.2022 wurde der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, dass der Klägerin der Klageanspruch aufgrund wirksamen Maklervertrages gegen den Beklagten zustehe und auch nicht durch die hilfsweise Aufrechnung erloschen sei. Der mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Schadenersatzanspruch bestehe nicht. Die Widerklage sei abzuweisen gewesen, nachdem weder ein Rückzahlungsanspruch bezogen auf die mit dem Maklerhonorar verrechnete Reservierungsgebühr in Höhe von 1.500,00 EUR noch der mit der weiteren Widerklage geltend gemachte Schadenersatzanspruch in Höhe von 41.958,63 EUR bestehe.

Der Beklagte legte gegen das Endurteil vom 29.03.2022 Berufung ein.

Gegen den Streitwertbeschluss vom 08.03.2022 legte der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.04.2022 Beschwerde ein, mit dem Antrag den Streitwert auf insgesamt 69.958,63 EUR festzusetzen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass der Wert der Hilfsaufrechnung bereits in dem Wert der Widerklage enthalten sei und deshalb nicht noch einmal berücksichtigt werden könne.

Der Streitwertbeschwerde des Beklagten half das Landgericht München II mit Beschluss vom 17.05.2022 nicht ab.

Im Rahmen der Berufungsbegründung vom 25.04.2022 nahm der Beklagte nochmals zum Streitwert Stellung. Dieser betrage insgesamt 69.958,63 EUR und setze sich aus der Klageforderung von 26.500,00 EUR, der Rückforderung der Reservierungsgebühr von 1.500,00 EUR und dem Schadenersatz von 41.958,63 EUR zusammen. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit der Widerklageforderung gegen die Klageforderung erhöhe den Streitwert nicht. Da die Aufrechnungsforderung widerklagend voll geltend gemacht worden sei, habe sich das Gericht nur einmal mit der Widerklageforderung befassen müssen.

II. Die Streitwertbeschwerde des Beklagten ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Frist des § 63 Abs. 3 S.2 i.V.m. § 68 Abs. 1 S.3 GKG wurde eingehalten. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis Erfolg. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes war unter dem Gesichtspunkt der Gegenstandsidentität auf einen Betrag von 69.958,63 EUR zu begrenzen.

1. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass die Klageforderung in Höhe des Zahlungsantrages von 26.500,00 EUR bei der Ermittlung des Gesamtstreitwertes in Ansatz zu bringen war.

2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Landgericht zutreffender Weise den Wert der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ge...

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