Leitsatz (amtlich)

Die Erklärung, eine Vollmacht solle (nur) "zur Vertretung im Termin" erfolgen, stellt eine unzulässige Beschränkung der Vollmacht dar. Die Vollmacht kann nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 11 Satz 5 FamFG i. V. mit § 83 Abs. 1 ZPO nicht auf einzelne Verfahrenshandlungen beschränkt werden. Wird dennoch in beschränktem Umfang eine Vollmacht erteilt, ist die Vollmacht nicht nichtig, sondern als Vollmacht mit vollem Umfang anzusehen. Die Vollmacht galt auch nach der Abtrennung (des Versorgungsausgleichs) fort.

 

Normenkette

FamFG § 11 S. 5, § 113 Abs. 1 S. 2, § 114 Abs. 5 S. 2; ZPO § 83 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Mainz (Beschluss vom 23.03.2016; Aktenzeichen 33 F 29/15 VA)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Mainz vom 23.03.2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der zuvor anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner hat im Scheidungstermin vom 02.10.2015 zu Protokoll erklärt, dass er die sodann vom AG handschriftlich in das Rubrum aufgenommene Rechtsanwältin...[A] bevollmächtige, ihn "im vorliegenden Termin zu vertreten". Im Anschluss hat das AG nach Zustimmung beider Eheleute das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt und die Ehe - zwischenzeitlich rechtskräftig - geschieden.

Mit Verfügung vom 17.12.2015 hat das AG den Eheleuten und ihren Bevollmächtigten eine vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs zur Stellungnahme übersandt. Ein hieraufhin eingegangenes Fristverlängerungsgesuch der Bevollmächtigten der Antragstellerin hat das AG dem Antragsgegner und seiner Bevollmächtigten übersandt, die darauffolgende Stellungnahme lediglich seiner Bevollmächtigten.

Mit Beschluss vom 23.03.2016 hat das AG den Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei festgestellt, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der ... [B] Lebensversicherung AG (Vers. Nr. 1....190) mit einem zu übertragenden Kapitalwert von 3.219,33 EUR unterbleibe, den der Antragsgegner während der Erörterung der Sache im Termin vom 02.10.2015 gefordert hatte. Das Unterbleiben des Ausgleichs des nach § 18 Abs. 2 VersAusglG geringwertigen Anrechts sei auch nicht unbillig, weil die Antragstellerin unwidersprochen ausgeführt habe, dass die Teilung ausgeschlossen sein sollte, weil man sich darüber einig gewesen sei, dass die ihr durch dieses Anrecht entstehende Rentenaufstockung - alleine - verbleiben solle.

Den Erhalt des Beschlusses hat die vom Antragsgegner im Termin vom 02.10.2015 bevollmächtigte Rechtsanwältin - wie zuvor den Erhalt des Scheidungsbeschlusses am 06.11.2015 - am 29.03.2016 bestätigt.

Mit Schreiben vom 05.05.2016 wendet sich der Antragsgegner, anwaltlich nicht vertreten, gegen eine Rückgängigmachung einer in seiner Anwesenheit vereinbarten hälftigen Aufteilung von Ansprüchen aus einem gemeinsam besparten Riesterrentenvertrag. Insoweit habe er erfahren, dass die Antragstellerin (bereits) Einspruch eingelegt habe.

II. Die nach §§ 117 Abs. 1, 58 Abs. 1 FamFG grundsätzlich statthafte Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss über die Durchführung des Versorgungsausgleichs (ohne Teilung der Anrechte der Antragstellerin bei der ... [B] Lebensversicherung AG (Vers. Nr. 1.... 190) ist nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu verwerfen, weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt und damit unzulässig ist.

Die einmonatige Frist zur Einlegung der Beschwerde begann gem. §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG mit Bekanntgabe an die Bevollmächtigte des Antragsgegners durch Zustellung am 29.03.2016. Darauf hat der Senat bereits mit Schreiben vom 19.5.2016 hingewiesen.

Die vom Beschwerdeführer im Scheidungstermin vom 02.10.2015 erklärte Vollmacht hat sich gem. § 114 Abs. 5 Satz 2 FamFG auch auf die Folgesachen Versorgungsausgleich erstreckt.

Zwar hat der Beschwerdeführer erklärt, die Vollmacht solle (nur) "zur Vertretung im Termin" erfolgen. Eine solche Beschränkung der Vollmacht ist aber unzulässig. Die Vollmacht kann nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 11 Satz 5 FamFG i.V.m. § 83 Abs. 1 ZPO nämlich nicht auf einzelne Verfahrenshandlungen beschränkt werden. Wird dennoch in beschränktem Umfang eine Vollmacht erteilt, ist diese jedoch nicht nichtig, sondern als Vollmacht mit vollem Umfang anzusehen (Musielak/Borth/Borth/Grandel, FamFG, 15. Auflage 2015, § 114 Rn. 15, beck-online). Diese Vollmacht galt auch nach der Abtrennung fort.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Da der Beschwerdeführer nur die unterbliebene Teilung eines Anrechts angegriffen hat, beläuft sich der Wert des Beschwerdeverfahrens gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG lediglich auf 1.000,00 EUR.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10127472

FamRZ 2016, 2030

FuR 2017, 563

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