Verfahrensgang
AG Bingen am Rhein (Entscheidung vom 26.04.2022) |
Tenor
- Der Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 26. April 2022 wird aufgehoben.
- Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 7. März 2022 wird als unzulässig auf Kosten des Rechtsmittelführers verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 7. März 2022 wegen einer am 21. Mai 2021 als Führer eines Pkw außerhalb geschlossener Ortschaften begangenen vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h zu einer Geldbuße von 425,00 Euro verurteilt. Außerdem ist gegen den Betroffenen ein mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt worden.
Gegen das Urteil, das in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers verkündet und dem Verteidiger am 21. März 2022 zugestellt worden war, legte der Verteidiger des Betroffenen schriftlich in dessen Namen noch am Tag der Zustellung Rechtsbeschwerde ein. Nachdem bis zum 26. April 2022 eine Rechtsbeschwerdebegründung nicht eingegangen war, verwarf das Amtsgericht an diesem Tag die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig. Der Beschluss ist dem Verteidiger am Folgetag zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29. April 2022, eingegangen beim Amtsgericht Bingen am selben Tage, stellte der Verteidiger Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 2 StPO.
II.
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Bingen, durch den die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil vom 7. März 2022 als unzulässig verworfen wurde, war auf den zulässigen und begründeten Antrag des Betroffenen nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 2 StPO hin aufzuheben. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 S. 1 StPO war zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Beschlusses noch nicht abgelaufen. Sie endet erst einen Monat nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels. Die Wochenfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 2 StPO mit der Zustellung des Urteils, wenn das Urteil - wie hier - in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers verkündet wurde. Damit begann die Wochenfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde erst mit Urteilszustellung am 21. März 2022 zu laufen und endete mit Ablauf des 28. März 2022. Die Monatsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde begann somit am 29. März 2022 zu laufen und war am 26. April 2022, also zum Zeitpunkt der Verwerfungsentscheidung des Amtsgerichts, noch nicht abgelaufen, so dass der angefochtene Beschluss zu Unrecht ergangen ist und aufzuheben war.
2. Die Rechtsbeschwerde war nunmehr nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO durch den Senat als unzulässig zu verwerfen, da inzwischen die Frist zur Begründung des Rechtsmittels abgelaufen ist, ohne dass eine Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der Frist eingegangen wäre.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI16131337 |