Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 14.01.2022; Aktenzeichen 2040 Js 54398/20) |
Tenor
- Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
- Die Angeklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Gründe
I.
Das Amtsgericht Betzdorf hat die Angeklagte wegen Diebstahls und wegen Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Angeklagten hat die Strafkammer ohne Verhandlung zur Sache mit Urteil vom 14. Januar 2022 verworfen, da die Angeklagte ohne ausreichende Entschuldigung der Berufungshauptverhandlung ferngeblieben und in dieser auch nicht durch einen mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
Gegen das Urteil hat die Angeklagte über ihren Verteidiger Revision einlegen lassen. Die Rechtsmitteleinlegung ist nicht durch Übersendung eines PDF-​Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfolgt, sondern dem Nachrichtenfeld einer am 19. Januar 2022 von der Geschäftsstelle des Landgerichts ausgedruckten beA-​Nachricht des Verteidigers zu entnehmen; diese lautet wie folgt:
beA - Nachricht |
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Nachrichtentyp |
Allgemeine Nachricht |
Betreff |
Revision gegen Urteilgegen K. vom 14.1.22 |
Aktenzeichen des Empfängers |
13 Ns 2040 Js 54398/20 |
Aktenzeichens des Absenders |
K. |
Nachricht |
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In der Strafsache gegen K. Az.: 13 Ns 2040 Js 54398/20 wird gegen das am 14.1.22 gefällte Urteil des Landgerichts Koblenz Revision eingelegt. |
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gezeichnet B. Rechtsanwalt |
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Auf demselben Übertragungsweg ist die Revision auch begründet worden. Folgende weitere beA-​Nachricht hat die Geschäftsstelle des Landgerichts am 19. Januar 2022 ausgedruckt:
Nachrichtentyp |
Allgemeine Nachricht |
Betreff |
Revisionsbegründung der Revisiongegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14.1.22 |
Aktenzeichen des Empfängers |
13 Ns 2040 Js 54398/20 |
Aktenzeichens des Absenders |
K. |
Nachricht |
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In der Strafsache gegen K. Az.: 13 Ns 2040 Js 54398/20 wird zu der gegen das 14.1.22 verkündete Urteil eingelegten Revision die nachfolgende Revisionsbegründung abgegeben mit dem Antrag, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. |
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Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts gezeichnet B. Rechtsanwalt |
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Übersendungsbericht vom 29. April 2022 beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Sie ist der Auffassung, dass das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. Die Angeklagte hatte über ihren Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass sowohl Revisionseinlegung als auch -begründung bislang nicht der durch § 32a StPO vorgeschriebenen Form entsprächen. Dem Verteidiger wurde gemäß § 32a Abs. 6 Satz 1 StPO mitgeteilt, dass die elektronisch eingereichten Dokumente in der vorliegenden Form nicht für eine Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind; auf die Heilungsmöglichkeit gemäß § 32a Abs. 6 Satz 2 StPO wurde hingewiesen. Die Angeklagte hat hierzu durch Schreiben ihres Verteidigers vom 31. Mai 2022 Stellung nehmen lassen; sie ist der Auffassung, dass die Formalien der Revision durch die bislang eingereichten elektronischen Dokumente gewahrt sind.
II.
Die Revision der Angeklagten war als unzulässig zu verwerfen, da das Rechtsmittel weder ordnungsgemäß eingelegt noch begründet worden ist. Die gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernisse des § 32a Abs. 2 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) sind nicht eingehalten worden.
1.
Ein übermitteltes elektronisches Dokument muss nach § 32a Abs. 2 Satz 1 StPO für die Bearbeitung durch den Empfänger, d.h. durch Strafverfolgungsbehörden und Gericht, geeignet sein (BeckOK-​StPO/Graf, 43. Ed., Stand: 01.04.2022, § 32a Rn 5 ff.).
Die für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente geeigneten technischen Rahmenbedingungen sind in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen und zuletzt durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 geänderten Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) geregelt. § 2 Abs. 1 ERVV bestimmt, dass elektronische Dokumente im Dateiformat PDF (portable document format) zu übermitteln sind. Näher ausgestaltet sind die technischen Anforderungen an solche Dokumente zuletzt in der Zweiten Bekanntmachung zu § 5 der ERVV vom 10. Februar 2022 (2. ERVB 2022). Sinn und Zweck der Regelung ist es, Strafverfolgungsbehörden und Gerichte davor zu bewahren, alle möglichen Dateiformate akzeptieren un...