Leitsatz (amtlich)
Zweck des Umgangs ist es nicht, dem betreuenden Elternteil die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Vielmehr hat der betreuende Elternteil Umfang und zeitliche Lage seiner Erwerbstätigkeit an dem Betreuungsbedürfnis des Kindes auszurichten. Damit einhergehende wirtschaftliche Folgen sind ggfls. unterhaltsrechtlich auszugleichen.
Anderes kann gelten, wenn sich der Umgangsberechtigte hinsichtlich der von ihm beanspruchten Umgangszeiten im Hinblick auf die zeitliche Lage der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils treuwidrig verhält.
Normenkette
BGB § 1684
Verfahrensgang
AG Koblenz (Aktenzeichen 208 F 21/22) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 01.04.2022, Az. 208 F 21/22, wird dieser unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend abgeändert, dass im Beschlusstenor
- in Ziff. 1.a) der Passus "bis zum 06.06.2022",
- in Ziff. 1.b) der Passus "bis zum 09.06.2022" und der Passus "im 14-tägigen Rhythmus, beginnend mit dem 13.04.2022," sowie
- Ziff. 1.c) und Ziff. 1.d)
jeweils entfallen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht u.a. den Umgang der beiden betroffenen Kinder mit ihrem Vater, dem Antragsteller, geregelt. Uneinig sind die Kindeseltern dabei lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Wochenendumgang in den geraden oder ungeraden Kalenderwochen stattfindet. Eine Umgangsvereinbarung bezogen auf die geraden Wochenenden konnten die Kindeseltern gemeinsam mit dem Jugendamt lediglich für den Monat Dezember 2021 treffen. Ein vor dem Hintergrund der Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit durch die Kindesmutter auf den 04.01.2022 angesetzter weiterer Termin beim Jugendamt zwecks Regelung der Umgangszeiten für das Jahr 2022 fand nicht statt.
Ursache des Streits ist, dass beide Kindeseltern an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen arbeiten. Zudem ist der Antragsteller Vater eines weiteren Kindes, mit welchem ihm gemäß gerichtlich gebilligter Regelung an den geraden Wochenenden Umgang zusteht.
Zwischen den hier beteiligten Kindeseltern ist des Weiteren ein Sorgerechtsverfahren (Hauptsacheverfahren) beim Familiengericht anhängig, nachdem dieses der Antragsgegnerin zuvor im Jahre 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden hier betroffenen gemeinsamen minderjährigen Kinder L., geboren ... 2013, und M., geboren ... 09.2015, übertragen hatte.
Das Familiengericht hat nach Anhörung der beteiligten Eltern, der Kinder, des diesen bestellten Verfahrensbeistands und des Jugendamts den Wochenendumgang des Antragstellers mit den Kindern mit der angefochtenen Entscheidung vom 01.04.2022 dahingehend geregelt, dass dieser im 14-tägigen Rhythmus in der Zeit von Freitag 14:00 Uhr bis Montag 08:00 Uhr stattfindet, und zwar bis einschließlich der 22. Kalenderwoche 2022 in den geraden Wochen und danach ab der 25. Kalenderwoche 2022 in den ungeraden Wochen. Daran ausgerichtet hat es des Weiteren bestimmt, dass der Antragsteller im ebenfalls 14-tägigen Rhythmus unterwöchigen Umgang von Mittwochnachmittag bis Donnerstagmorgen hat, nämlich bis einschließlich der 23. Kalenderwoche 2022 in den ungeraden Wochen und danach ab der 24. Kalenderwoche 2022 in den geraden Wochen.
Begründet hat das Familiengericht seine Entscheidung damit, dass die Kindesmutter ein legitimes Interesse an der Aufstockung ihrer Arbeitszeit durch Tätigwerden an den Wochenenden habe. Dabei unterliege sie als Arbeitnehmerin dem Weisungsrecht ihrer Arbeitgeberin, welche sie nur an den Wochenenden ungerader Wochen einsetzen werde. Demgegenüber arbeite der Kindesvater in der Leitung eines Pflegeheims. Dass die bestehende Jahresarbeitszeitplanung für 2022 nicht mit gewisser Vorlaufzeit abgeändert werden könne, habe der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargetan.
Hiergegen wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin geltend macht, dass er die Wochenendumgänge im Jahr 2022 aufgrund des feststehenden Dienstplans nur in den geraden Wochen wahrnehmen könne. Der Jahresdienstplan sei in Abstimmung mit dem gesamten Leitungsteam Ende 2021 erstellt worden, nachdem die Kindesmutter ihm mittels Email vom 19.11.2021 mitgeteilt habe, dass sein Wochenendumgang auch im Jahr 2022 in den geraden Kalenderwochen stattfinden solle. Ein Tausch der Wochenenddienste sei im Nachhinein nicht möglich; hierzu hätten sich seine Kollegen nicht bereit erklärt. Den unterwöchigen Umgang begehrt er jede Woche. Dies begründet der Antragsteller mit dem Wunsch der Kinder, ihn öfters sehen zu wollen, und dem Einverständnis der Antragsgegnerin.
Die Kindesmutter verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie macht geltend, dass der Antragsteller seinen Dienstplan ändern könne, weil es si...